Art. 388 CPS dal 2022
Art. 388
1 Le sentenze pronunciate in applicazione del diritto anteriore sono eseguite secondo tale diritto. Sono salve le eccezioni previste dai capoversi 2 e 3.
2 Se il nuovo diritto non commina una pena per il fatto per il quale è stata pronunciata la condanna secondo il diritto anteriore, la pena o misura inflitta non è più eseguita.
3 Le disposizioni del nuovo diritto concernenti l’esecuzione di pene e misure nonché i diritti e doveri del detenuto sono applicabili anche a chi è stato condannato secondo il diritto anteriore.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 55 | Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3). | Widerruf; Bedingte; Entlassung; Vollzug; Verfügung; Beschwerde; Bedingten; Recht; Probezeit; Entscheid; Urteil; Kantons; Freiheit; Rückversetzung; Zeitraum; Recht; Zeitlich; Vollzugs; Fehlerhaft; Vorinstanz; Justizvollzug; Entlassene; Verurteilt; Freiheitsstrafe; Zeitraums; Bundesgericht; Zeitliche; Taten; Beschwerdeführer |
135 IV 146 (6B_765/2008) | Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). | Gesamtstrafe; Probezeit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Recht; Bilde; Urteil; Bedingten; Beschwerde; Ausgefällt; Rückversetzung; Vollzug; Vorstrafe; Bildet; Ausgefällte; Vollziehbar; Vorinstanz; Gericht; Täter; Taten; Kantons; Rests; Taten; Beschwerdeführer; Teilbedingt; Reststrafe; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Vorstrafenrest; Rests |