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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 388 StGB vom 2020

Art. 388 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 388 3. Allgemeine Übergangsbestimmungen. / Vollzug früherer Urteile

3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile

1 Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.

2 Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 388 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF150001Verwahrungsüberprüfung Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stellung; Verwahrung; Obergericht; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Kantons; Stellungnahme; Recht; Kammer; Oberstaatsanwalt; Gericht; Oberstaatsanwaltschaft; Ergänzung; Verfahren; Frist; Entscheid; Beschluss; Gutachten; Anhö; Obergutachten; Obergerichts; Eingabe; Anhörung; Zungsgutachten; Bundesgericht; Ergänzungsgutachten
ZHSU080041Interaktive TV-Gewinnspiele als Verstoss gegen das LotteriegesetzRecht; Appellat; Recht; Appellaten; Berufung; Statthalter; Statthalteramt; Sendung; Zuschauer; Swiss; Verfahren; Rechtlich; Verfügung; Urteil; Teilnahme; Vorinstanz; Gewinn; Verfahren; Internet; Gericht; Ersatz; Bundesgericht; Busse; Wisscom; Sendungen; Lotterie; Solutions
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00737Strafvollzug mit Electronic Monitoring.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Vollzug; Recht; Gesuch; Vollzug; Verfahren; Vollzugs; Mittellos; Vorinstanz; Electronic; Mittellosigkeit; Justiz; Unentgeltlichen; Monitoring; Kommentar; Verfahren; Ergebe; Akten; Januar; Freiheitsstrafe; Rekurs; Verwaltungsgericht; Oktober; Partei; Beschwerdegegner; Urteil; Vollzugs
ZHVB.2009.00436Zuständigkeit zur Überprüfung der bedingten Entlassung eines altrechtlich verwahrten Täters aus dem Justizvollzug.Beschwerde; Recht; Verwahrung; Beschwerdeführer; Vollzug; Justiz; Recht; Zuständig; Entlassung; Bedingte; Massnahme; Justizvollzug; Freiheitsstrafe; Gelte; Obergericht; Sonderdienst; Beurteilung; Prüfung; Verwaltungsgericht; Zuständigkeit; Bedingten; Angeordnet; Rechtsverzögerung; Massnahmen; Entscheid; Gericht; Beschwerdeführers; Kompetenz; Rechts; Geltende
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 55Widerruf einer bedingten Entlassung. Der Widerruf einer als ursprünglich fehlerhaft erkannten Verfügung betreffend bedingte Entlassung hat sich jedenfalls an den zeitlichen Grenzen von Art. 89 Abs. 4 StGB zu orientieren (E. 3). Widerruf; Bedingte; Entlassung; Vollzug; Verfügung; Beschwerde; Bedingten; Recht; Probezeit; Entscheid; Urteil; Kantons; Freiheit; Rückversetzung; Zeitraum; Recht; Zeitlich; Vollzugs; Fehlerhaft; Vorinstanz; Justizvollzug; Entlassene; Verurteilt; Freiheitsstrafe; Zeitraums; Bundesgericht; Zeitliche; Taten; Beschwerdeführer
135 IV 146 (6B_765/2008)Art. 87, Art. 388 Abs. 1 und 3, Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB; Übergangsrecht, Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren, Vollzug der Gesamtstrafe. Die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig gewordene Verfügung der Verwaltungsbehörde betreffend die Probezeit bei einer bedingten Entlassung bleibt auch in Bezug auf die verhängte Dauer bestehen. Es erfolgt keine Anpassung an das neue Recht (E. 1). Voraussetzungen und Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. 2.4). Die Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden (E. 2.4.2). Gesamtstrafe; Probezeit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Recht; Bilde; Urteil; Bedingten; Beschwerde; Ausgefällt; Rückversetzung; Vollzug; Vorstrafe; Bildet; Ausgefällte; Vollziehbar; Vorinstanz; Gericht; Täter; Taten; Kantons; Rests; Taten; Beschwerdeführer; Teilbedingt; Reststrafe; Rückversetzungsverfahren; Entlassung; Vorstrafenrest; Rests

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.9Gesuch um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 VStrR)Gesuch; Bundes; Gesuchsgegner; Busse; Urteil; Ersatzfreiheitsstrafe; Umwandlung; Bedingte; Bedingten; Vollzug; Kammer; Gericht; Recht; Recht; Verbindungsbusse; Bundesstrafgericht; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Höhe; Beschwerde; Verfahrens; Verurteilte; Fassung; AVStrR; Freiheitsstrafe; Bezahlen; Eidgenössische
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