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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 387CPC from 2021

Art. 387 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 387 Effect of the award

Once notice of the award has been given to the parties, it has the effect of a legally-binding and enforceable judicial decision.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 387 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHHE180200Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)Beweis; Gesuch; Escrow; Parteien; Gericht; Beweisführung; Vorsorgliche; Property; Gesuchsgegnerin; Edition; Urteil; Gerichtlich; Interesse; Beklagten; Leistung; Streitwert; Kantons; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Vergütung; Herausgabe; Frist; Vorliegenden; Schutzwürdiges; Parteientschädigung; Höhe; Schlossen; Handelsgericht; Beschwerde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110010VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Vollstreckbarkeit; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gericht; Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerischen; Schiedsspruch; Ausstellung; Beschwerde; Obergericht; Frist; Basel; Kantonale; öffnung; Partei; Stellung; Verwaltungskommission; Rechtsöffnung; Definitive; Verfügung; Verfahrens; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe
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