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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 387 ZPO vom 2021

Art. 387 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 387 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHHE180200Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO)Beweis; Gesuch; Escrow; Parteien; Gericht; Beweisführung; Vorsorgliche; Property; Gesuchsgegnerin; Edition; Urteil; Gerichtlich; Interesse; Beklagten; Leistung; Streitwert; Kantons; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Vergütung; Herausgabe; Frist; Vorliegenden; Schutzwürdiges; Parteientschädigung; Höhe; Schlossen; Handelsgericht; Beschwerde

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110010VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Vollstreckbarkeit; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gericht; Zivilprozessordnung; Zivilprozessordnung; Kommentar; Schweizerischen; Schiedsspruch; Ausstellung; Beschwerde; Obergericht; Frist; Basel; Kantonale; öffnung; Partei; Stellung; Verwaltungskommission; Rechtsöffnung; Definitive; Verfügung; Verfahrens; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe
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