E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 386 StPO vom 2023

Art. 386 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 386

Verzicht und Rückzug

1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.

2 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:

a.
bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b.
bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.

3 Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 386 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210320Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staat; Urteil; Vorinstanz; Staatsanwalt; Recht; Amtlich; Forderung; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Ersatz; Sinne; Verteidigung; Ersatzforderung; Verfahren; Verteidiger; Privatkläger; Kantons; Ordner; Verfahren; Marihuana; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Bundesgericht; Gramm; Waffe; Widerhandlung
ZHSB200370Versuchte sexuelle Handlungen mit KindernSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Sexuelle; Urteil; Handlung; Kinder; Rechts; Staatsanwalt; Digung; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Handlungen; September; Zürich; Portugal; Kosten; Nehmen; Schweiz; Sexuellen; Amtlich; Landes; Kindern; Amtliche; Gemäss; Berufungserklärung; Tätigkeit
Dieser Artikel erzielt 130 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.129 (AG.2020.475)Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der EinspracheSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gericht; Tochter; Gemäss; Strafgericht; Verfahren; Partnerin; Anlässlich; Strafbefehl; Einsprache; Rückzug; Gerichtsverhandlung; Gewesen; Werden; Geschwindigkeit; Verfahrens; Appellationsgericht; Einzelgericht; Geltend; Staatsanwaltschaft; Dessen; Schreiben; Worden; Basel-Stadt; Seiner; Dieser; Werden; Erhoben
BSBES.2020.76 (AG.2020.297)StrafbefehlBeschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Strafbefehl; Februar; Staatsanwaltschaft; Schreiben; Einzelgericht; Rückzug; Werden; Basel-Stadt; Januar; Strafsachen; Zurück; Eingabe; Verfügung; Rückzugs; Beschwerdeführers; Partei; Beschwerdeverfahren; Unrichtige; Schuldig; Appellationsgericht; Nichteintreten; Schweiz; Auskunft; Datiert; Täuschung; Erwägungen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 518 (1B_244/2020)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
147 IV 36 (6B_895/2019)
Regeste
Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO ; Art. 15 Abs. 2 StBOG ; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).
Anschlussberufung; Berufung; Beschwerde; Beschwerdegegner; Partei; Hauptberufung; Umwandlung; Recht; Rückzug; Beschwerdegegners; Frist; Urteil; Beschwerdeführerin; Gültig; Nichteintreten; Vorinstanz; Anträge; Bundes; Rechtsmittel; Läge; Berufungserklärung; StBOG; Parteien; Erhoben; Antrag; Mehrfachen; Qualifizierten; Erklärte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begründete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserklärung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft
BB.2022.4Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Beschuldigte; Amtlich; Herrn; Amtliche; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Vertreten; Honorar; Urteils; Berufungserklärung; Beschuldigten; BStKR; Berufungskammer; Verteidigerin; Verzicht; Rechtsmittel; Partei; Gericht; Beschwerde; Begründete; Schriftlich; Entschädigung; Auslagen; Berufungsverfahren;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Viktor Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2014
äss Ziegler, KellerBasler Kommentar, 2. Aufl.2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz