1 If this Code requires that the appellate remedy be accompanied by a statement of the grounds, the person or the authority seeking the appellate remedy must indicate precisely:
2 If the submission fails to satisfy these requirements, the appellate authority shall return the same and fix a short additional period within which it may be amended. If the submission still fails to satisfy the requirements after this additional period, the appellate authority shall not consider the appellate remedy.
3 The incorrect designation of an appellate remedy does not adversely affect its validity.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210293 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Statthalteramt; Polizei; Recht; Lampe; Licht; Bundesgericht; Verfahren; Übertretung; Einstellung; Rechtsmittel; Polizeiverordnung; Bundesgerichts; Liegenschaft; Bewegungsmelder; Gemeinde; Prozesskaution; Eingabe; Scheinwerfer; Installation; Lampen; Meilen; Busse; Bezirk; Küsnacht; Verfügung; Kantons |
ZH | UE220008 | Einstellung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Einstellung; Aktie; Aktien; Einstellungsverfügung; Verfahren; Akten; Verfahrens; Person; Betrug; Investition; Entscheid; Produkt; Kollektoren; Eingabe; Täuschung; Rechtlich; Betrugs; Aktienkaufvertrag; Wäre; Kantons; Unternehmen; Werden; Punkt; Eingaben; Erhob |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.76 (AG.2021.517) | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Werden; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Begründung; Angefochten; Appellationsgericht; Welche; August; Entscheid; Basel-Stadt; Angefochtenen; Nichtanhandnahme; Innert; Beschwerdebegründung; Verfahrens; Eingabe; Gemäss; Kinder; Einzelgericht; Einzureichen; Werden; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführers; Verzichtet; Barbara; Eingetreten; Kindern |
BS | BES.2021.86 (AG.2021.444) | Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Strafbefehl; Werden; Staatsanwaltschaft; Januar; Einzelgericht; Entscheid; Gemäss; Zustellung; Strafsachen; Strafbefehle; Worden; Zugestellt; Eingeschriebene; Basel-Stadt; Schreiben; Erhoben; Verfahren; Übertretungsanzeige; Verfügungen; Erhalten; Nichteintreten; Zahlungserinnerung; Postsendung; Wurden; Werden; Eingegangen; Innert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 40 (6B_654/2016) | Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4). Regeste b Art. 82 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Gesuch um nachträgliche Urteilsbegründung. Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft können in eigenem Namen innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs eine Urteilsbegründung betreffend die Kosten für die amtliche Verteidigung respektive unentgeltliche Verbeiständung verlangen (E. 3.6). | Urteil; Beschwerde; Entscheid; Berufung; Begründet; Schriftlich; Rechtsmittel; Urteils; Begründete; Unentgeltliche; Amtlich; Amtliche; Frist; Begründeten; Dispositiv; Entscheids; Eröffnung; Verfahren; Entschädigung; Zustellung; Partei; Beginnt; Rechtsbeistand; Erstinstanzliche; Begründung; Mündlich; Prozessordnung; Rechtsmittelfrist; Respektive; Aufl |
142 IV 299 (6B_1154/2015) | Art. 29 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a und b, Art. 353 Abs. 1 lit. i und Art. 354 Abs. 1 StPO; Einsprache gegen den Strafbefehl, Schriftlichkeitserfordernis, Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit, Verbot des überspitzten Formalismus. Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO schriftlich erfolgen. Ein Telefax erfüllt dieses Formerfordernis nicht (E. 1.1). Anforderungen an den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO (E. 1.2). Existiert ein sachlicher Grund für das Formerfordernis, verstösst dessen strikte Anwendung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Gegenüber fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Abgrenzung zu BGE 142 I 10 (E. 1.3). | Einsprache; Beschwerde; Befehl; Hinweis; Schriftlichkeit; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Formalismus; Rechtsmittel; überspitzten; Verbot; Rechtsprechung; Nachfrist; Hinweise; Luzern; Urteil; Telefax; Eingabe; Gerecht; Schweiz; Hinweisen; Schriftlichkeitserfordernis; Bundesgericht; Gültig; Anwaltlich; Beschluss; |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.225 | Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erwähnt | |
CA.2022.4 | Beschwerde; Bundes; Nichtanhandnahme; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Eingabe; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Person; Staatsanwältin; Bundesanwaltschaft; Personen; Entnehmen; Punkte; Angefochtenen; Tribunal; Penal; Gerichtsgebühr; Umstände; Ausführungen; Baren; Gallen; Untersuchungsamt; Hinreichende; Begangen; Beanstandet; Entscheids; Taten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ziegler, Keller | Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
MartinZiegler, Stefan Keller | Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |