Art. 385 StGB vom 2022
Art. 385
Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2005/172 | Entscheid Vollzug im Jugendstrafverfahren, Art. 5 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 10 (3) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2), Art. 10 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 316 Abs. 2 in | Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführer; Gefängnis; Recht; Recht; Jugendanwalt; Jugendliche; Vollzug; Institution; Psychiatrische; Entscheid; Vorinstanz; Brach; Wiesen; Klinik; Jugendlichen; Beschwerdeführers; Freiheit; Betreuung; Justiz; Angeordnet; Uitikon; Untergebracht; Jugendstrafrecht; Individuell; Ordnete; Erziehung |
BS | DGS.2020.35 (AG.2021.226) | Revision | Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Strafbefehl; Gutachten; Revisionsgesuch; Werden; Entscheid; Strafbefehle; Urteil; Gesuchstellers; Tatsache; Stellt; Gericht; Vorliegend; Tatsachen; Basel-Stadt; Gemäss; Beweismittel; Verfahrens; Worden; Gelten; AaO; Schuldfähigkeit; Welche; Rückweisung; Beurteilung; Diesem |