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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 384 ZGB vom 2020

Art. 384 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 384 B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit / II. Protokollierung und Information

II. Protokollierung und Information

1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme.

2 Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.

3 Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 384 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2007/43 Art. 60d EG ZGB; Art. 379 Abs. 1, Art. 381 und Art. 388 Abs. 2 ZGB; Art. 12 KRK. Anfechtung der Wahl eines Vormunds; rechtliches Gehör, Berücksichtigung offensichtlicher Rechtsfehler von Amts wegen Munds; Vormunds; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Person; Beschwerde; Vormundes; Kinder; Vormundin; Kindes; Verfahren; Gehör; Gesetzwidrig; Anhörung; Schnyder/Murer; Rügeprinzip; Bevormundende; Rechtsfehler; Gebrauch; Schweizerischen; Kommentar; Erweist; Ermessen; Vormundin; Rechtsanwendung; Obergericht; Kanton; Marti; Erwägungen; Ernennung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2018/20Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Jugendliche; Entscheid; Disziplinarisch; Kanton; Gesetzlich; Grundlage; Platanenhof; Untergebracht; Gesetzliche; Disziplinarische; Interesse; Unentgeltliche; Über; Massnahmen; Einschränkung; Zivilrechtlich; Einschliessungsmassnahme; Häfelin/; Jugendlichen; Justiz
LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Beschwerde; Schwestern; Person; Vormundschaft; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Beschwerdeführer; Verwandten; Sinne; Entscheid; Verhältnis; Interesse; Worden; Vormundschaftsbehörde; Erscheint; Bruder; Taugliche; Wichtiger; Gemeinderat; Hilfe; Akten; Vormundinnen; Abhängig; Vormundes
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