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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 384 StPO vom 2020

Art. 384 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 384 Fristbeginn

Die Rechtsmittelfrist beginnt:

a.
im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b.
bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c.
bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 384 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUP160001Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Entscheid; Begründet; Berufung; Entschädigung; Urteils; Schriftlich; Gericht; Frist; Amtliche; Zustellung; Rechtsmittel; Begründete; Dispositiv; Winterthur; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Entscheide; Unentgeltliche; Entschädigungs; Verfahren; Verfahrens; Bezirksgericht; Vorinstanz; Rechtsbeistand; Beschwerdeverfahren; -tägige; Bundesgericht
ZHSB130071vorsätzlicher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Zustellung; Beschuldigten; Gericht; Hauptverhandlung; Urteil; Vorladung; Gerichtsurkunde; Abgeholt; Verfügung; Entscheid; Zustellungsversuch; Vorinstanz; Beschwerde; Urteils; Rechtsmittel; Adressat; Schriftlich; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Meilen; Sendung; Erschienen; Unentschuldigt; Abholung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
BSBES.2018.219 (AG.2019.745)Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Beschwerde; Beschwerdeführer; Werden; Beschlagnahme; Betreffend; Dezember; Welche; Beschlagnahmebefehl; Gegenstände; Hausdurchsuchung; August; Staatsanwaltschaft; Gemäss; Verfahren; Tatverdacht; Durchsuchung; Verfügung; Angefochten; Beschlagnahmt; Auflage; Kommentar; Wurden; Worden; Werden; Könne; Person; Begründung; Entscheid; Kosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons
144 IV 57Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). Zustellung; Beschwerde; Empfänger; Sendung; Adressat; Empfang; Empfängers; A-Post; Vorinstanz; Kenntnisnahme; Person; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Gelte; Entscheide; Urteil; Adressaten; Beschwerdeführer; Frist; Gesetzlich; Gelangt; Rechtsprechung; Machtbereich; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Postsendung; Postfach; Brief

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104öffnen; Hinzufügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; öffnen; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Verdacht; Konto; Zahlungen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Management
BB.2021.97Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrens; Recht; Vollmacht; Verfahrensakten; Staatsanwältin; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Amtliche; Verteidiger; Akten; Vereinigung; Gesuch; Zugestellt; Partei; Beschwerdefrist; Frist; Mandat; Zustellung; Wiederherstellung; Vereinigungsverfügung; Verteidigung; Verfahren; Verfügungen; Beschwerdekammer
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