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Obligationenrecht (OR)

Art. 384 OR vom 2023

Art. 384 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 384

1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu ver­vielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die übli­chen Mittel für den Absatz zu verwenden.

2 Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

V. Verbesse­rungen und Be­rich­tigungen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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