B. Einschränkung der Bewegungsfreiheit
I. Voraussetzungen
1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient:
2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen.
3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PA210027 | Fürsorgerische Unterbringung / Einschränkung der Bewegungsfreiheit | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klinik; Unterbringung; Massnahme; Fürsorgerisch; Sorgerische; Fürsorgerische; Person; August; Massnahmen; Zustand; Vorinstanz; Betroffen; Betroffene; Behandlung; September; Fürsorgerischen; Bewegungsfreiheit; Störung; Medikamente; AaO; Einschränkung; Betroffenen; AaO; Einrichtung; Epileptische |
ZH | PA190005 | Gerichtliche Beurteilung von bewegungseinschränkenden Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Januar 2019 (FF190005) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Klinik; Massnahme; Beschwerdeführers; Recht; Verhalten; Gutachter; Bewegungsfreiheit; Massnahmen; Sondersetting; Vorinstanz; Einschränken; Störung; Person; Einschränkung; Unentgeltliche; Gefahr; Einschränkende; Angeordnet; Bewegungseinschränkende; Ziffer; Isolation; Winterthur; Kenden; Aggressiv; Ordnete; Bewegungseinschränkenden; Prot |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | V-2018/20 | Entscheid Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV sowie Art. 310 ZGB (SR 210). Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Jugendheime, in denen Kinder und Jugendliche mit auffälligem Sozialverhalten und gefährdeter Entwicklung untergebracht werden, sehen im Heimreglement regelmässig pädagogisch-erzieherische und disziplinarische Massnahmen explizit vor; das entspricht ihrem Anstaltszweck. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB geht zudem notwendigerweise ein Übergang eines wesentlichen Teils der Erziehungskompetenz einher, weshalb die Institution die üblichen Erziehungsmassnahmen ergreifen darf. Die Kompetenz, das Verhalten der Jugendlichen erzieherisch und disziplinarisch zu beeinflussen, gehört geradezu zum Wesenskern eines Jugendheims und begründet erst seine Eignung zur Aufnahme von Jugendlichen, bei denen eine entsprechende Entwicklungsgefährdung vorliegt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 1. April 2019, V-2018/20). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Massnahme; Einschliessung; Disziplin; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Jugendheim; Jugendliche; Entscheid; Disziplinarisch; Kanton; Gesetzlich; Grundlage; Platanenhof; Untergebracht; Gesetzliche; Disziplinarische; Interesse; Unentgeltliche; Über; Massnahmen; Einschränkung; Zivilrechtlich; Einschliessungsmassnahme; Häfelin/; Jugendlichen; Justiz |
AG | AGVE 2013 16 | AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 86 [...] 16 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Im Rahmen einer... | Deführer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gungsfreiheit; Bewegungsfreiheit; Massnahme; Person; Nenschutz; Erwachsenenschutz; Bringung; Urteil; Unterbringung; Einschränkung; Klinik; Schutz; Kommentar; Einschränken; Massnahmen; Isolation; Schwerdeführers; Wachsenenschutz; Verwaltungsgericht; Behandlung; Erwachsenenschutz; Abteilung; Setzung; Fürsorgerisch |