Wirkungen
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1995.31 | Massnahmenvollzug | Massnahme; Vollzug; Patriarche; Massnahmen; Vollzug; Beschwerdeführerin; Kanton; Therapie; Vollzugs; Ausland; Institution; Schweiz; Recht; Urteil; Anstalt; Recht; Person; Rechtliche; Kantone; Massnahmenvollzug; Wiesene; Aufsicht; Solothurn; Stationäre; Regelmässig; Therapieprogramms; Aufgeschobenen; Mallorca; Ausländischen |