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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 383 StGB vom 2020

Art. 383 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 383 1. Begnadigung. / Wirkungen

Wirkungen

1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1995.31MassnahmenvollzugMassnahme; Vollzug; Patriarche; Massnahmen; Vollzug; Beschwerdeführerin; Kanton; Therapie; Vollzugs; Ausland; Institution; Schweiz; Recht; Urteil; Anstalt; Recht; Person; Rechtliche; Kantone; Massnahmenvollzug; Wiesene; Aufsicht; Solothurn; Stationäre; Regelmässig; Therapieprogramms; Aufgeschobenen; Mallorca; Ausländischen
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