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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 382 CCS dal 2023

Art. 382 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 382

1 Se per un lungo periodo una persona incapace di discernimento riceve assistenza in un istituto di accoglienza o di cura, un contratto di assistenza scritto deve stabilire quali siano le prestazioni fornite dall’istituto e quale ne sia il prezzo.

2 Per la determinazione delle prestazioni fornite dall’istituto si considerano per quanto possibile i desideri dell’interessato.

3 Il potere di rappresentare la persona incapace di discernimento per la conclusione, la modifica e la risoluzione del contratto di assistenza è retto per analogia dalle disposizioni sulla rappresentanza in caso di provvedimenti medici.

B. Restrizione della libertà di movimento >I. Condizioni >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 382 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220005Anfechtung Kündigung / Erstreckung MietverhältnisBerufung; Beschwerde; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Fähig; Vertretung; Klage; Bezirksrat; Urteil; Beurteilung; Rechtsschutzinteresse; Kündigung; Gungen; Partei; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Pensionsvertrag; Folgend:; Gesetzliche; Beschluss; Interesse; Tatsache; Erhob; Erwägungen
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 230Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Selbständig; Selbständige; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Mündelvermögen; Vormundes; Nebenamtlich; EGGER; Vormünder; Nebenamtliche; Selbständiger; Unselbständige; Amtlichen; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; Luzern; Behörde; EGGER; Erwerbstätigkeit; Funktion; Mündels; Einwohnergemeinde; Beiträge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Steck Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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