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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 382SCC from 2023

Art. 382 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 382

1 If a person lacking capacity of judgement is cared for in a residential or nursing institution for a longer period, a written care agreement must be drawn up to regulate the services that the institution provides and the costs thereof.

2 In determining the services provided by the institution, account must be taken of the wishes of the person concerned as far as possible.

3 Responsibility for representing the person lacking capacity of judgement in concluding, amending or terminating the care agreement is governed mutatis mutandis by the provisions on representation relating to medical procedures.

B. Restriction of freedom of movement >I. Requirements >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 382 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220005Anfechtung Kündigung / Erstreckung MietverhältnisBerufung; Beschwerde; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Fähig; Vertretung; Klage; Bezirksrat; Urteil; Beurteilung; Rechtsschutzinteresse; Kündigung; Gungen; Partei; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Pensionsvertrag; Folgend:; Gesetzliche; Beschluss; Interesse; Tatsache; Erhob; Erwägungen
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 230Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Selbständig; Selbständige; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Mündelvermögen; Vormundes; Nebenamtlich; EGGER; Vormünder; Nebenamtliche; Selbständiger; Unselbständige; Amtlichen; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; Luzern; Behörde; EGGER; Erwerbstätigkeit; Funktion; Mündels; Einwohnergemeinde; Beiträge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Steck Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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