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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 382 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 382 A. Contract d’assistenza

A. Contract d’assistenza

1 Sch’ina persuna inabla da giuditgar vegn assistida durant in temp pli lung en in institut da dimora u da tgira, stoi vegnir fixà en scrit en in contract d’assistenza tge prestaziuns che l’institut furnescha e quant che quellas custan.

2 Fixond las prestaziuns che l’institut ha da furnir, vegnan ils giavischs da la persuna pertutgada resguardads tant sco pussaivel.

3 La cumpetenza da represchentar la persuna inabla da giuditgar a chaschun da la conclusiun, da la midada u da l’aboliziun dal contract d’assistenza sa drizza tenor il senn tenor las disposiziuns davart la represchentanza en cas da mesiras medicalas.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 382 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220005Anfechtung Kündigung / Erstreckung MietverhältnisBerufung; Beschwerde; Vorinstanz; Bezirks; Entscheid; Fähig; Vertretung; Klage; Bezirksrat; Urteil; Beurteilung; Rechtsschutzinteresse; Kündigung; Gungen; Partei; Verfügung; Horgen; Klägers; Akten; Verfahren; Vertreten; Aufschiebende; Pensionsvertrag; Folgend:; Gesetzliche; Beschluss; Interesse; Tatsache; Erhob; Erwägungen
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 V 230Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird. Vormundschaft; Mündel; Entschädigung; Selbständig; Selbständige; Vormundschaftsbehörde; Gemeinde; Arbeitgeber; Mündelvermögen; Vormundes; Nebenamtlich; EGGER; Vormünder; Nebenamtliche; Selbständiger; Unselbständige; Amtlichen; Verwaltung; Recht; Gemeinwesen; Kanton; Luzern; Behörde; EGGER; Erwerbstätigkeit; Funktion; Mündels; Einwohnergemeinde; Beiträge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Steck Kommentar, Zivilgesetzbuch I2014
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