E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 382 StPO vom 2021

Art. 382 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 382

Legitimation der übrigen Parteien

1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.

2 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

3 Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB167 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.

167 SR 311.0


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 382 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220036NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Beschwerdegegner; Geschädigte; Rechtlich; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Digten; Patient; Rechte; Klinik; Geschädigten; Knochendichtemessung; Nichtanhandnahme; IVm; Behörden; Anzeige; Anzeige; Unmittelbar; Rechten; Legitimiert; Verfahren; Tarifbestimmung; Auflage; StPO; Interesse; Kommentar; Verfahren; Verletzt
ZHUE220098NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Richt; Recht; Staatsanwaltschaft; Terrasse; Wohnung; Nichtanhandnahme; Mietvertrag; Obergeschoss; Recht; Hausfriedensbruch; Crazy; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung; Gemietet; Lierte; Bundesgericht; Wohnungen; Verfahren; Gärtner; Wäre; Möblierte; Sinne; Hausfriedensbruchs; Angefochtene; Studio
Dieser Artikel erzielt 1737 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeRecht; Verrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Rechtlich; Verfahren; Trete; Rekursgegnerin; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Mittelbar; Partei; Beschwerde; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Schuldig; Unmittelbar; Interesse; Privatrechtliche; Bestimmungen; Verfahren; Verfügung; Prozessordnung; Abgetreten; Obergericht; Vollmacht
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Recht; Rekurs; Rechtlich; Verfahren; Rekurrent; Abtretung; Verfahrens; Rekursgegnerin; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Mittelbar; Auslegung; Entschädigung; Beschwerde; Verwaltungskommission; Partei; Privatrechtliche; Schuldig; Verfahren; Kantons; Unmittelbar; Bestimmungen; Interesse; Staat; Obergerichts; Entscheid
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Vollmacht; Einziehung; Hinaus; Magda; Rechtsanwältin; Auftrag; Zihlmann; Untersuchungsamt; Altstätten; Beschwerde; Verfahren; Prozessvollmacht; Partei; Erblassers; Transmortale; Interessen; Verfahren; Schweiz; Rechtsbeistand; Verfügung; Entscheid; Geschäfts; Rechtsprechung; Urteil; Gültigkeit; Natur
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2022.16Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Sicherheitshaft; Dringend; Dringende; Zwangsmassnahmen; Urteil; Angefochtene; Anklage; Tatverdacht; Bundesgerichts; Untersuchungshaft; Angefochtenen; Anordnung; Person; Bundesstrafgericht; Entscheide; Zwangsmassnahmengericht; Gericht; Beschwerdeverfahren; Sanktion; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erwartende
RR.2022.167Beschwerde; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdeführerin; Tatbestand; Akten; Tribunal; Entscheid; Dass:; Eingabe; StBOG; Legitimiert; Verfahrens; Justiz; Interesse; Anzeige; Faszikel; Amtsführung; Bundesamt; Anzeige; Penal; Gerichtsgebühr; Hierzu; Parteien; Geschädigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lieber Kommentar, 42201
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar StPO2018
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz