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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 381 ZPO vom 2020

Art. 381 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 381 Anwendbares Recht

1 Das Schiedsgericht entscheidet:

a.
nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
b.
nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.

2 Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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