Code civil suisse (CC)
Der Art. 381 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 381 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220008 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische |
ZH | PQ190053 | Errichtung einer Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | RRE Nr. 2044 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.
| Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Beschwerde; Schwestern; Person; Vormundschaft; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Beschwerdeführer; Verwandten; Sinne; Entscheid; Verhältnis; Interesse; Worden; Vormundschaftsbehörde; Erscheint; Bruder; Taugliche; Wichtiger; Gemeinderat; Hilfe; Akten; Vormundinnen; Abhängig; Vormundes |
LU | RRE Nr. 1659 | Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen. | Beschwerdeführer; Vorschlag; Gemeinderat; Entscheid; Vormundschaft; Person; Pflicht; Anwärter; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Genügender; Gefragt; Parteieinvernahme; Nachgekommen; Schnyder/Murer; Kommentar; Berner; Beweisauskunft; Einzuholen; Vormundschaftsbehörde; Lehre; Hatte; Niemanden; Ergibt; Taugliche; Auswählen; Präsentieren; Anwärterinnen; Liste |
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