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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 381 ZGB vom 2022

Art. 381 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 381

1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.

2 Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:

1.
unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
2.
die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
3.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

3 Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.


A. Betreuungsvertrag >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 381 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2044Vormundschaft. Vorschlagsrecht des Betroffenen. Vorrecht der Verwandten bei der Wahl eines Vormunds. Artikel 379, 380, 381 und 388 ZGB. Die Beschwerdebefugnis der als Vormundinnen vorgeschlagenen Schwestern sowie der Mutter ist gegeben, wenn eine Verletzung von Artikel 380 oder Artikel 381 ZGB geltend gemacht wird. Das Vorschlagsrecht des Betroffenen sowie das Vorrecht der Verwandten ist auch bei einer Wiederwahl des Vormunds zu beachten. Das Mündelwohl ist für die Wahl des Vormunds entscheidend.

Vormunds; Bevormundete; Schwester; Bevormundeten; Beschwerde; Schwestern; Person; Vormundschaft; Mutter; Amtsvorm; Verwandte; Mündel; Beschwerdeführer; Verwandten; Sinne; Entscheid; Verhältnis; Interesse; Worden; Vormundschaftsbehörde; Erscheint; Bruder; Taugliche; Wichtiger; Gemeinderat; Hilfe; Akten; Vormundinnen; Abhängig; Vormundes
LURRE Nr. 1659Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.Beschwerdeführer; Vorschlag; Gemeinderat; Entscheid; Vormundschaft; Person; Pflicht; Anwärter; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Genügender; Gefragt; Parteieinvernahme; Nachgekommen; Schnyder/Murer; Kommentar; Berner; Beweisauskunft; Einzuholen; Vormundschaftsbehörde; Lehre; Hatte; Niemanden; Ergibt; Taugliche; Auswählen; Präsentieren; Anwärterinnen; Liste
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