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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 381 CPP dal 2021

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Art. 381

Legittimazione del pubblico ministero

1 Il pubblico ministero può ricorrere a favore o a pregiudizio dell’imputato o condan­nato.

2 Se prevedono un pubblico ministero generale e un pubblico ministero superiore, la Confederazione o i Cantoni determinano quale dei due è legittimato a ricorrere.

3 La Confederazione e i Cantoni designano le autorità legittimate a ricorrere nell’am­bito della procedura penale in materia di contravvenzioni.

4 Il pubblico ministero della Confederazione può interporre ricorso contro le decisioni cantonali se:

a.
il diritto federale prevede che la decisione debba essergli comunicata o essere comunicata a un’altra autorità federale;
b.
ha delegato alle autorità cantonali l’istruzione e il giudizio della causa penale.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 381 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210446Harte Pornografie
ZHSB200384Einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Urteil; Privatklägers; Zürich; Gericht; Verteidigung; Amtlich; Anklage; Amtliche; Bundes; Schlag; Kosten; Seiner; Stellt; Beschwerde; Geschlagen; Gerichtskasse; Entscheid; Zutreffend; Gesicht; Vorinstanzliche; Weiter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.117 (AG.2021.414)Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelBerufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Anklage; Ziffer; Mehrfach; Mehrfache; Anklage-Ziffer; Nötigung; Körper; Körperverletzung; Freiheit; Drohung; Stellt; Berufungsklägers; Mehrfachen; Suchte; Beschimpfung; Urteil; Werden; Versuchte; Einfach; Aussage; Halten; Einfache; Gemäss; Schwer; Liegen; Schuldig; Staatsanwaltschaft
BSSB.2019.106 (AG.2021.345)einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des LebensSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Schwer; Urteil; Werden; Körperverletzung; Berufung; Schwere; Beschuldigten; Lebens; Könne; Schweiz; Versucht; Staatsanwaltschaft; Fusstritt; Liegen; Verfahren; Versuchte; Spreche; Gericht; Führt; Freiheitsstrafe; Schweren; Bewusst; Einfach; Landes; Gewesen; Gefährdung; Können
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 218 (6B_82/2021)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5).
Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Leitende; Organisation; Rückzug; Kantons; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtsmitteln; Urteil; Einlegung; Gericht; Weisung; Staatsanwältin; Regelung; Staatsanwälte; Beschwerdeführer; Interne; Entscheid; Fallführende; Mehrfacher; Freiheitsstrafe
147 IV 2 (6B_753/2020)
Regeste
Art. 81 BGG ; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO ; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8).
Della; Penale; Autori; Autorità; Pubblico; Federale; Delle; Materia; Contravvenzioni; Consid; Ministero; Dell'; Diritto; Cantonale; Legge; Lett; Perseguimento; Interesse; Amministrative; Ricorso; Tribunale; Ricorrere; L'art; Sentenza; Cantone; Applica; Applicazione; Anche; Ticinese; Procedura

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Verbrecherische; Urteil; Absicht; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Pyrotechnische; Personen; Sprengstoffe; Pyrotechnischen; Giftige; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Verbrecherischer; Täter; Vorinstanz; Verteidigung
BB.2021.153ABundes; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Kammer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Rechtsanwalt; Luginbühl; Entscheid; Verfahren; Amtliche; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Verteidigung; Beschwerdekammer; Vertreten; Dispositiv-Ziffer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Staat; Urteil; Amtlichen; Höhe; Eidgenossenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EUGSTERBasler Kommentar StPO2014
SchmidPraxiskommentar, 2. Auflage2013
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