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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 381 CCP de 2020

Art. 381 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 381

1 Le ministère public peut interjeter recours tant en faveur qu’en défaveur du prévenu ou du condamné.

2 Si la Confédération ou les cantons ont désigné un premier procureur ou un procureur général, ils déterminent le ministère public habilité à interjeter recours.

3 Ils déterminent quelles autorités peuvent interjeter recours dans la procédure pénale en matière de contraventions.

4 Le Ministère public de la Confédération peut recourir contre des décisions cantonales:

a.
lorsque le droit fédéral prévoit que la décision doit être communiquée à lui—même ou à une autre autorité fédérale.
b.
lorsqu’il a délégué l’instruction et le jugement d’une affaire pénale aux autorités cantonales.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 381 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210446Harte Pornografie
ZHSB200384Einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Urteil; Privatklägers; Zürich; Gericht; Verteidigung; Amtlich; Anklage; Amtliche; Bundes; Schlag; Kosten; Seiner; Stellt; Beschwerde; Geschlagen; Gerichtskasse; Entscheid; Zutreffend; Gesicht; Vorinstanzliche; Weiter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.117 (AG.2021.414)Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelBerufung; Berufungskläger; Privatklägerin; Anklage; Ziffer; Mehrfach; Mehrfache; Anklage-Ziffer; Nötigung; Körper; Körperverletzung; Freiheit; Drohung; Stellt; Berufungsklägers; Mehrfachen; Suchte; Beschimpfung; Urteil; Werden; Versuchte; Einfach; Aussage; Halten; Einfache; Gemäss; Schwer; Liegen; Schuldig; Staatsanwaltschaft
BSSB.2019.106 (AG.2021.345)einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des LebensSchuld; Schuldig; Beschuldigte; Schwer; Urteil; Werden; Körperverletzung; Berufung; Schwere; Beschuldigten; Lebens; Könne; Schweiz; Versucht; Staatsanwaltschaft; Fusstritt; Liegen; Verfahren; Versuchte; Spreche; Gericht; Führt; Freiheitsstrafe; Schweren; Bewusst; Einfach; Landes; Gewesen; Gefährdung; Können
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 218 (6B_82/2021)
Regeste
Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO ; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5).
Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Recht; Rechtsmittel; Kanton; Berufung; Verordnung; Leitende; Organisation; Rückzug; Kantons; Basel-Stadt; Leitenden; Vorinstanz; Beschwerde; Rechtsmitteln; Urteil; Einlegung; Gericht; Weisung; Staatsanwältin; Regelung; Staatsanwälte; Beschwerdeführer; Interne; Entscheid; Fallführende; Mehrfacher; Freiheitsstrafe
147 IV 2 (6B_753/2020)
Regeste
Art. 81 BGG ; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO ; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8).
Della; Penale; Autori; Autorità; Pubblico; Federale; Delle; Materia; Contravvenzioni; Consid; Ministero; Dell'; Diritto; Cantonale; Legge; Lett; Perseguimento; Interesse; Amministrative; Ricorso; Tribunale; Ricorrere; L'art; Sentenza; Cantone; Applica; Applicazione; Anche; Ticinese; Procedura

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Verbrecherische; Urteil; Absicht; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Pyrotechnische; Personen; Sprengstoffe; Pyrotechnischen; Giftige; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Verbrecherischer; Täter; Vorinstanz; Verteidigung
BB.2021.153ABundes; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Kammer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Rechtsanwalt; Luginbühl; Entscheid; Verfahren; Amtliche; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Verteidigung; Beschwerdekammer; Vertreten; Dispositiv-Ziffer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Staat; Urteil; Amtlichen; Höhe; Eidgenossenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EUGSTERBasler Kommentar StPO2014
SchmidPraxiskommentar, 2. Auflage2013
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