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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 381 StGB vom 2023

Art. 381 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 381

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a.588
in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
b.
in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

588 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

Begnadigungsgesuch >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.74 (AG.2019.142)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)Berufung; Berufungsbeklagte; Schweiz; Drogen; Oktober; Berufungsbeklagten; Werden; Seiner; Amsterdam; Betäubungsmittel; Staatsanwaltschaft; Gefahren; Person; Belgien; Jahren; Ersten; Landes; Personen; Gemäss; Drogentransport; Worden; Freiheitsstrafe; Organisation; Heroin; Urteil; Gleich; Aussage; Kokain; Führt; Hierarchiestufe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 345Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz. Einziehung von Kriegsmaterial (Art. 20 KMG, Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB). Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses. Der Nettoerlös aus der Verwertung von eingezogenem Kriegsmaterial ist an den von der Einziehung betroffenen Eigentümer auszubezahlen. Einziehung; Verwertung; Verwertungserlös; Recht; Zogene; Eigentümer; Kriegsmaterial; Verwertungserlöses; Bundes; Allfälliger; Täter; Massnahme; Zogenen; Pistolen; Obergericht; Obergerichts; Urteil; Standes; Bezahlung; Herauszugeben; Verwendet; Entscheid; Verhältnismässigkeit; Ehemaligen; Rechtlichen; Insoweit; Auffassung; Zurückzuerstatten; Stände
101 IV 177Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III). Angeklagte; Angeklagten; Schweiz; Nachrichten; Zentrale; Nachrichtendienst; Bundes; Fortgesetzt; Militärisch; Militärische; Fortgesetzte; Gisela; Fortgesetzten; Nachrichtendienstes; Geheim; Auftrag; Politische; Sulzer; Staat; Firma; Bundesanwalt; Schweizer; Militärischen; Untersuchung; Agent; Angeblich; Staate; Fremde
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