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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 380CPC from 2022

Art. 380 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 380

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 421Schiedsgerichtsbarkeit; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Letztinstanzlichkeit (Art. 4 BV, Art. 86 OG, Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG). Das IPRG untersagt dem kantonalen Recht nicht, einen Instanzenzug für Entscheide des staatlichen Richters über die Bestellung eines Schiedsgerichts gemäss Art. 179 Abs. 2 und 3 IPRG vorzusehen.
Beschwerde; Entscheid; Schiedsgerichts; Recht; Verletzung; Nichtigkeitsklage; Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittel; Richter; Gerichtspräsident; Rüge; Beschwerdeführerin; Angefochten; Staatsrechtliche; Einzelschiedsrichter; Bundesgericht; Entscheide; Ablehnung; VISCHER; Kantonale; Gesuch; Entscheidung; Ordentlichen; Angefochtenen; Letztinstanzlich; Summarische; Urteil; LEUCH; Gerügt; Ablehnungsentscheid
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