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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 380 CPS dal 2023

Art. 380 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 380

1 Le spese dell’esecuzione di pene e misure sono a carico dei Cantoni.

2 Il condannato è tenuto a partecipare in modo adeguato alle spese di esecuzione:

a.
mediante compensazione con il lavoro da lui prestato nell’am­bito dell’esecuzione di pene e misure;
b.
proporzionalmente al suo reddito e alla sua sostanza se rifiuta di eseguire il lavoro che gli è assegnato, benché questo corrisponda alle esigenze dell’articolo 81 o 90 capoverso 3;
c.587
mediante deduzione di una quota del reddito realizzato per il tramite di un’attività nell’ambito della semiprigionia, dell’ese­cuzione in forma di sorveglianza elettronica, del lavoro esterno o del lavoro e alloggio esterni.

3 I Cantoni emanano disposizioni dettagliate sulla partecipazione alle spese da parte dei condannati.

587 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del LF del 17 mar. 2017 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).

588 Introdotto dal n. I della LF del 21 dic. 2007 (Internamento a vita di criminali estremamente pericolosi), in vigore dal 1° ago. 2008 (RU 2008 2961; FF 2006 807).




Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 380 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150159Diebstahl etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchung; Berufung; Verfahren; Untersuchungshaft; Auslagen; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Kanton; Behandlung; Verfahrens; Stationäre; Verfahrens; Klinik; ISv; Auferlegt; Amtlich; Person; Privatkläger; Amtliche; Psychiatrische; Schriftlich; Beschuldigte; Berufungsverfahren; Universitätsklinik; StGB;
SGST.2014.50Entscheid Art. 422 StPO (SR 312.0) Verfahrenskosten; Haftkosten fallen nicht unter die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO (E. III.2. und 3.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 20. November 2014, ST.2014.50). Haftkosten; Kosten; Person; Verfahrens; Verfahrenskosten; Strafprozessordnung; Schweizerischen; Auslagen; Beschuldigte; Respektive; Auferlegt; Vollzug; StPO-Domeisen; Strafprozessrecht; Entscheid; Tragen; Kanton; Bundesstrafgericht; Schmid; Verurteilt; Staatsanwaltschaft; Insbesondere; Massnahmen; Untersuchungsund; Gesetzgeber; Würde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldBeschwerde; Arbeit; Integration; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Integrationszulage; Massnahme; Person; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Vollzugs; Richtlinien; Stiftung; SKOS-Richtlinien; Taschengeld; Vollzug; Leistungen; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Sozialregion; Bedingte; Einnahme; Personen; Departement; Einkommens; Arbeitsexternat; Innern; Verwaltungsgericht
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Arbeit; Rente; Massnahmen; Beschwerdeführer; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Gefangene; Vollzug; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Invalide; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Rechtsprechung; Gefangenen; Urteil; Gericht; Validen; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Massnahmenzentrum; Arbeitsentgelt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 465Art. 422, 423 Abs. 1, Art. 424 und 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO; Begriff der Verfahrenskosten; gesetzliche Regelung der Gebühren; interne Weisungen; Beleg von Auslagen. Begriff der Verfahrenskosten; Abgrenzung zwischen Gebühren und Auslagen (E. 9.5.1). Die Kosten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind keine Auslagen im Sinne von Art. 422 StPO. Sie dürfen der verurteilten Person nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt werden. Kosten für die Bewachung zu Sicherungszwecken während eines Spitalaufenthalts sind den Kosten der Untersuchungshaft gleichzustellen (E. 9.5.2). Begriff der Kosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO. Für Leistungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, dürfen der verurteilten Person - abgesehen von allfälligen Auslagen für Material u.Ä. - keine Auslagen verrechnet werden (E. 9.5.3). Umgang mit Kosten für die medizinische bzw. ärztliche Behandlung der verurteilten Person (E. 9.5.4) sowie mit Kosten für die Reinigung des Tatorts (E. 9.5.5). Art und Bemessungsgrundlagen der Gebühren müssen gesetzlich geregelt sein. Soweit für die Begründung des pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Gebühren auf interne Weisungen verwiesen wird, müssen diese der betroffenen Person zugänglich gemacht werden (E. 9.5.6). Pflicht der Staatsanwaltschaft, Auslagen zu belegen (E. 9.7). Auslagen; Untersuchungs; Gebühr; Staat; Gebühren; Person; Verfahren; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verfahren; Beschwerdeführer; DOMEISEN; Auferlegt; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Verurteilt; Verurteilte; Untersuchungskosten; GRIESSER; SCHMID; Untersuchungshaft; Praxiskommentar; Schuldig; Handbuch; Kanton; Gesetzlich; Leistung
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Wiesene; Anstalt; Urteil; Person; Gefangenen; Insasse; Verletzung; Dient; Insassen; Verpflichtung; Verpflichtet; Kantons; Personen; Werden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.26Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Bankgeheimnisses. Münze; Münzen; Münztableau; Linder; Schuldig; Franken; Subject:; Verfahren; Attachments:; Beschuldigte; Urteil; Freitag; Bundes; Münzset; Herrenarmbanduhr; Recht; Münzset; Hinundweg; zip; Anklage; Beschuldigten; Deutsche; Betrag; Gedenk; Daten; Anklageschrift; Urteils; Gericht; Höhe
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