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Obligationenrecht (OR)

Art. 380 OR vom 2022

Art. 380 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 380

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literari­schen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver­laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Heraus­gabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfälti­gen und in Vertrieb zu setzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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