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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 38CPC from 2022

Art. 38 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 38

Motor vehicle and bicycle accidents

1 The court at the domicile or registered office of the defendant or at the place of the accident has jurisdiction to decide actions resulting from motor vehicle and bicycle accidents.

2 Actions against the Swiss National Bureau of Insurance (Art. 74 of the Road Traffic Act of 19 December 195821; RTA) or against the Swiss National Guarantee Fund (Art. 76 RTA) may also be brought before the court at the place of any branch of such institutions.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180037ForderungKlagten; Beklagten; Berufung; Unfall; Recht; Unfälle; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Partei; Streitgenossen; Klägers; Streitgenossenschaft; Klage; Haftung; Bundesgericht; Parteien; Gesundheitsschaden; Gericht; Solidarisch; Unfallereignis; Gleichartig; Unterschiedlich; Winterthur; Begründung; Beschwerde; Bezirksgericht; Berufungskläger; Urteil
ZHHG170078Forderung (Genugtuung)Eisenbahn; Haftung; Schaden; Entlastung; Person; Unfall; Beklagten; Haftpflicht; Urteils; Fähigen; Botschaft; Urteil; Recht; Setze; Sachverhalt; Hautabtragung; Linken; Durchmesser; Güter; Charakteristische; Entlastungsgr; Oberflächliche; Inhaber; Schadenersatz; Braun; Risiko; Rechten; Parteien; Eisenbahnunternehmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 586 (4A_166/2021)
Regeste
Art. 380 ZPO , Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono -Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2).
Recht; Beschwerde; Berufung; Schiedsverfahren; Verfahren; Schiedsgericht; Partei; Prozesskostenhilfe; Beschwerdeführer; Berufungskläger; Urteil; Rechtsvertreter; Unentgeltliche; Verfahrens; Staatlich; Gewährt; Legal; Counsel; Parteien; Rechtspflege; Anti-Doping; Gericht; Schiedsvereinbarung; Staatliche; Rechtsvertreters; Gehör; Her/his; Gleichbehandlung; Fehlende
147 III 379 (4A_332/2020)
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG; Ausscheiden eines Schiedsrichters, Frage der Wiederholung von Prozesshandlungen. Die Rüge, das neu besetzte Schiedsgericht hätte aufgrund der Befangenheit des ausgeschiedenen Schiedsrichters bestimmte Prozesshandlungen wiederholen müssen, wird nicht von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erfasst (E. 2). Die Frage der Wiederholung von Verfahrensschritten ist vielmehr unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs (E. 3) und des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 4) zu prüfen.
Schiedsgericht; Verfahren; Schiedsrichter; Verfahrens; Beschwerde; Partei; Parteien; Wiederholung; Beschwerdeführerinnen; Schiedsgerichts; Schiedsrichters; Recht; Entscheid; Swiss; Wiederholen; Zeugen; Rules; Urteil; Verhandlung; Gericht; Gehör; Beklagten; Arbitration; Public; Ordre; Prozesshandlung; Verfahrensschritte; Verfahrensschritten; International

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HEMPELBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2010
Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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