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Code civil suisse (CC)

Art. 38 CC de 2022

Art. 38 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 38

1 Lorsque la sommation est restée infructueuse, le juge prononce la déclaration d’absence et les droits ouverts par le décès peuvent être exercés de la même manière que si la mort de l’absent était établie.

2 Les effets de la déclaration d’absence remontent au jour du danger de mort ou des dernières nouvelles.

3 La déclaration d’absence entraîne la dissolution du mariage.45

45 Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Oktober; Rückforderung; Unterhalt; November; Sachverhalt; Leistung; Rekurs; Verjährung; Rechtliche; Gehör; Bevorschussung; Vorliegend; Entscheid; Revision; Alimente; Wiederaufnahme; Verjährungsfrist; Alimenten; Erfolgt; Dezember; Verfahrens; Kenntnis; Gehörs
BEZK 2010 219Art. 42 ZGB, BereinigungsklageVerfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Berichtigung; Entscheid; Materiell; Beweis; Bereinigung; Klagen; Eintragung; Statusklagen; Gesetzgeber; Personen; Gesuch; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Gericht; Feststellungsklage; Gestaltungsklage; Zivilstandsregister; Gesetzgebers; Geburt; Register; Unrichtig

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGABV 2017/7Entscheid Art. 10 VV zum GIVU. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Vorschüsse. Infolge Verschollenerklärung des getrennt lebenden Ehemannes der Rekurrentin per Januar 2008, fiel ab Februar 2008 der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Kinder - und damit der Anspruch auf deren Bevorschussung - rückwirkend dahin. Aus diesem Grund wurde der Bezug von Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig, weshalb diese zurückzuerstatten ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 81 Abs. 1 VRP, sondern um eine Anpassung an einen nachträglich veränderten Sachverhalt (Erw. 3). Die Rückforderung verjährt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR (ungerechtfertigte Bereicherung) ein Jahr nach Kenntnis und zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Erw. 4.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2018, ABV 2017/7). Verfügung; Rekurrentin; Vorinstanz; Rückforderung; Unterhalt; Leistung; Sachverhalt; Rekurs; Gehör; Verjährung; Bevorschussung; Entscheid; Recht; Wiederaufnahme; Alimente; Verjährungsfrist; Revision; Gehörs; Alimenten; Gelte; Verfahrens; Erlassenen; Person; Verschollenerklärung; Frist; Gallen; Gehörsgewährung; Vorschüsse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 19 (5A_521/2017)Art. 712a Abs. 2 ZGB; Widmung der Liegenschaft; Nutzung der Stockwerkeinheit; Wohnzweck; Auslegung des Reglements. Auslegung der reglementarischen Bestimmung, wonach die Stockwerkeinheiten zu Wohnzwecken bestimmt sind. Der Betrieb eines Pflegeheims geht über eine "Wohnnutzung" hinaus (E. 4). Stockwerke; Urteil; Wohnung; Stockwerkeinheit; Reglement; Pflege; Stockwerkeigentümer; Wohnzweck; Beschwerde; Wohnnutzung; Miete; Person; Bewohner; Mieter; Reglementarisch; Betrieb; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Leistung; Zweck; Zimmer; Obergericht; Mieterin; Reglementarische; Wohnen; Stockwerkeinheiten; Büro; Reglements; Personen; Benutzung
139 III 98 (5C_2/2012)Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4). Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Beschwerde; Gericht; Recht; Entscheid; Kanton; Statthalter; Aufsicht; Behörde; Verwaltung; NArt; Beschwerdeinstanz; Unabhängigkeit; Entscheide; Rechtsprechung; Behörden; Verwaltungs; Beschwerden; Gemeinde; Verfahren; Aufsichts; Erwachsenenschutzbehörde; Mitglied; Regierung; Bezirksrates; Regierungsrat; Bereich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2017 I/5Responsabilité de l'Etat (Confédération)Consid; Décision; Arrêt; Détention; Droit; Autorité; été; Fédéral; Recourants; Tribunal; Contre; Illicite; Parti; autorité; Personne; être; Administratif; Cette; Responsabilité; Recourante; Suisse; Dommage; CourEDH; Jurisprudence; Signale; Causa; Condition; Inférieur; Autre
B-4312/2008FinanzmarktaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesellschaft; Recht; Kapital; Recht; Vorinstanz; Anlage; Anleger; Verfügung; Kapitalanlage; Gruppe; Kollektivanlage; Kollektivanlagen; Kollektivanlagengesetz; Kommanditgesellschaft; Kollektive; Verwaltung; Kapitalanlagen; Fonds; Anlagefonds; Rechtlich; Verfahren; Operativ; Operative; Kommanditgesellschaften; Banken; Gesellschaften
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