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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 38APA from 2021

Art. 38 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 38 J. Notification / IV. Defective notification

IV. Defective notification

No party may be prejudiced by a defect in the notification procedure.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100040Berichtigung einer un­richtige Partei­be­zeich­nung, Ver­bot des über­spitz­ten FormalismusLauf der Rechtsmittelfrist bei mangelhafter Entscheideröffnung (un­vollständige Begründung); Grundsatz von Treu und GlaubenRecht; Entscheid; Beschwerde; Rekurs; Partei; Recht; Rechtsmittel; Trete; Beschwerdeführer; ZPO/ZH; Vorinstanz; Bezeichnung; Parteibezeichnung; öffnung; Eröffnung; Verfahren; Beschluss; Erhoben; Vorinstanzliche; Widerklage; Gungen; Fusion; Entscheids; Liegende; Nichtigkeit
SGEL 2010/8Entscheid Art. 52 ATSG, Art. 9 BV. Erweckt die Begründung einer Verfügung beim EL- Bezüger den berechtigten Eindruck, dass ein der EL-Durchführungsstelle bei Verfügungserlass bekannter Revisionsgrund bereits Anfechtungsobjekt der mit Einsprache angefochtenen ersten Verfügung ist, kann er nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Revisionsverfügung nicht erneut mit Einsprache angefochten werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2010, EL 2010/8). Beschwerde; September; Verfügung; Beschwerdeführer; Wohnung; Einsprache; Zimmer; Beschwerdegegnerin; Berechnung; Oktober; -Zimmer; Wohnungen; Einspracheentscheid; Bereits; EL-act; Beiden; EL-act; EL-Berechnung; EL-Durchführungsstelle; Vertreterin; Beider; -Zimmer-Wohnung; Zimmer-Wohnungen; Hätte; Streitfrage; Dezember; Beschwerdeführers; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/248Entscheid Baurecht, Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen, Nichteintreten, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 12b NHG, Art. 139 Abs. 3 Ingress Satz 1, Art. 152, Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Bauanzeige; Einsprache; Gallen; Vorinstanz; Recht; Verbindung; Rechtlich; Hinweis; Rekurs; Hinweise; Verwaltungsgericht; Angefochtene; Schweiz; Gallen; Gemeinde; Rekursverfahren; VerwGE; Sachverhalt; Politische; Auflage; Bundes; Hinweisen; Vertreten; Wwwgerichtesgc
SGB 2015/131Entscheid Baubewilligung. Dachsanierung LKW-Garage und Werkstatt ausserhalb der Bauzone.Art. 82 Abs. 3 und 83 Abs. 3 BauG (sGS 731.1). Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).Die Frist des Rechtsmittels gegen die Baubewilligung begann für die Beschwerdegegnerin erst mit Zustellung der relevanten Unterlagen zu laufen und wurde mit der Rekurseingabe gewahrt.Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Art. 43 RPV (SR 700.1). In materieller Hinsicht zu klären war, ob die Feststellung der Rechtmässigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 in der Baubewilligung vom 27. Mai 2013 bzw. der Teilverfügung vom 24. April 2013 zu Recht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht verneinte dies und erkannte, dass die Vorinstanz mit der Gutheissung des Rekurses „im Sinn der Erwägungen“ die Nichtigkeit der Baubewilligungen von 1973 und 1977 zu Recht bestätigt habe. Dies hatte zur Folge, dass an der rechtswidrig bestehenden Remise keine baubewilligungspflichtigen Massnahmen (Dachsanierung) möglich waren (Verwaltungsgericht, B 2015/131). Beschwerde; Recht; Baubewilligung; Beschwerdegegnerin; Baute; Entscheid; Zustimmung; Teilverfügung; Rekurs; Remise; Baubewilligungen; Gemeinde; Wohnhaus; Materiell; Beschwerdeführer; Erweiterung; Erteilt; Bewilligung; Bauten; Garage; Vorinstanz; Dachs; Rechtmässig; Nichtigkeit; Hinweis; Formell; Dachsanierung; Verfahren; Materielle; Anlage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 401 (1C_233/2018)Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). Beschwerde; Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Frist; Schweizer; Beschwerdeführer; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Focht; Rechtsmittelbelehrung; Verspätet; Fristwahrung; Vertreten; Ausland; Angefochtene; Orientierung; Mangelhaft; Internationalen; Verhältnis; Hinweis; Mangelhafte
131 V 305Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5) Frist; Fristen; Still; Enstillstand; Fristenstillstand; Fristenstillstandes; Recht; Beginnt; Einsprache; Einspracheentscheid; Mitteilung; Kommission; Regelung; Beschwerde; Kanton; Sozialversicherung; Ereignis; Fristauslösende; Bericht; Gericht; Zustellung; Partei; Rechtsprechung; Entscheid; Eintreten; Délai; Auslegung; Verfahrens; Sonderdruck; Entscheides

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6182/2019RenteBeschwerde; Frist; Vorinstanz; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Beschwerdeführerin; Partei; Verfahren; Parteien; BVGer-act; Eingabe; Einspracheentscheid; Sind; ATSG; Postaufgabe; Begründung; Datum; Gericht; übergeben; Rückschein; Einschreiben; Entscheid; Ausgleichskasse; Folgenden:; Kopie; Verfügung; Schweizerischen; Fristen
C-4633/2016RentenrevisionBeschwerde; Fähig; Beschwerdeführer; IV-act; Arbeit; Urteilung; Beurteilung; Rente; Urteil; Recht; Medizinisch; IVSTA; Arbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Recht; Medizinische; Fahre; Verfügung; Persönlichkeit; Stellung; Revision; Medizinischen; Schmerz; Invalidität; ärztliche; Dienst; Gutachten; Gesundheit; Stellungnahme; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FELIX UHLMANN, ALEXANDRA SCHWANKPraxiskommentar VwVG2009
LORENZ KNEUBÜHLER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich2008
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