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Loi sur le contrat d’assurance (LCA)

Art. 38 LCA de 2020

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Art. 38 Déclarations obligatoires en cas de sinistre

Déclarations obligatoires en cas de sinistre

1 En cas de sinistre, l’ayant droit doit, aussitôt qu’il a eu connaissance du sinistre et du droit qui découle en sa faveur de l’assurance, en donner avis à l’assureur. Le contrat peut prévoir que cet avis sera donné par écrit.

2 Si par sa faute, l’ayant droit contrevient à cette obligation, l’assureur a le droit de réduire l’indemnité à la somme qu’elle comporterait si la déclaration avait été faite à temps.

3 L’assureur n’est pas lié par le contrat, si l’ayant droit a omis de faire immédiatement sa déclaration dans l’intention d’empêcher l’assureur de constater en temps utile les circonstances du sinistre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Klagte; Klägerin; Einsicht; Beklagte; Visana; Nehmerin; Person; Sicherungsnehmerin; Deklaration; Versicherungsnehmerin; Unterlagen; Revision; Prämie; Klarationen; AHV-Deklaration; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Sicherte; Versichert; Treffen; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vorliegend
SGBZ.2008.30Entscheid Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Beklagte; Versicherung; Klägerin; Obliegenheit; Kläg; Beklagten; Inkasso; Berufung; Versicherungsnehmer; Nichtzahlung; Forderung; Zahlung; Stellt; Versicherungsfall; Andere; Obliegenheiten; Schaer; Schaden; Nachtrag; Versicherer; Berufungsantwort; Verschulden; Schreiben; Obliegenheitsverletzung; Rechts; Verletzung; Nichtzahlungsmeldung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
SGAHV-H 2008/1Entscheid Art. 66 bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV. Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Prozess, weil der über eine Rechtsschutzversicherung verfügende Beschwerdeführer wegen verspäteter Gesuchstellung zwar keinen Rechtsschutz für das Einspracheverfahren erhielt, für das Gerichtsverfahren aber gar nicht mehr an die Versicherung gelangte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2008, AHV-H 2008/1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Hilflos; Hilfe; Versicherung; Regelmässig; Erheblich; Erhebliche; Beschwerdeführers; Lebensverrichtung; Essen; Hilflosigkeit; Ständig; Lebensverrichtungen; Täglich; Abklärung; Müsse; Selbstständig; Hilflosenentschädigung; Rechtsvertreter; AHV-act; Rechtsschutzversicherung; Anwalt; Erheblicher; Überwachung; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Angewiesen; Unentgeltliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 88Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versicherungsgesellschaft zu melden sind, ansonst die Leistungspflicht der Gesellschaft entfällt, so beginnt die Frist für die Erstattung der Anzeige nicht erst dann zu laufen, wenn sich der Anspruchsberechtigte dazu entschliesst, eine Entschädigung zu beanspruchen (E. 3). 2. Die Verspätung der Anzeige ist dann nach den Umständen unverschuldet und die Anspruchsverwirkung tritt nicht ein, wenn der Anspruchsberechtigte aus objektiven, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, seine Anzeige rechtzeitig zu erstatten (E. 4). Anzeige; Versicherung; Unfall; Anspruchsberechtigte; Unverschuldet; Schaden; Urteil; Rechtzeitig; Berufung; Beizuziehen; Verspätung; Entschädigung; Gesellschaft; Helvetia-Unfall; Gründen; Umstände; Objektiven; Obliegenheit; Umständen; Feststellung; Schmerzen; Erstatten; Versicherungsgesellschaft; Gehindert; Vorinstanz; Bundesgericht; Obliegenheiten; Werden
84 II 556Seetransportversicherung. 1. Versicherungszertifikat "to whom it may concern" mit auszugsweiser Angabe der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten der schweizerischen Versicherer ("ABVT 1940"). Anwendbarkeit dieser Bedingungen. Tragweite von Art. 3 VVG (Erw. 1). 2. In den allgemeinen Bedingungen aufgestellte Regeln über a) die Schadensfeststellung durch den Havarie-Kommissar des Versicherers, wenn Güter ausserhalb der Schweiz beschädigt ausgeladen werden; Vorschusspflicht des Anspruchsberechtigten; b) die rechtsverbindliche Schätzung des Schadens durch unparteiische bzw. beiderseits ernannte Sachverständige (Erw. 2). 3. Verwirkung des Ersatzanspruchs gegen den Versicherer kraft vertraglicher Klausel. Gegebene Gründe: a) eigenmächtige Beauftragung eines Experten eigener Wahl durch den Anspruchsberechtigten; b) Verweigerung der Vorschussleistung an den Havarie-Kommissar (Erw. 3-8). 4. Entschuldigung nach Art. 45 VVG? (Erw. 9). 5. Rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verwirkungseinrede? (Erw. 10). Schaden; Versicherung; Schadens; Inventa; Kommissar; Havarie-Kommissar; Sachverständige; Schadensfeststellung; Feststellung; Schweiz; Versicherer; Anspruch; Sachverständigen; Colcao; General; Anspruchsberechtigte; Versicherungsnehmer; Verwirkung; Güter; Schenker; Versicherungsvertrag; Tabak; Bedingungen; Generalpolice; Schweiz; ABVT
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