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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 38 VVG vom 2020

Art. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 38 Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses

Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses

1 Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.

2 Hat der Anspruchsberechtigte die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versicherer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde.

3 Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte die unverzügliche Anzeige in der Absicht unterlassen hat, den Versicherer an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, zu hindern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Klagte; Klägerin; Einsicht; Beklagte; Visana; Nehmerin; Person; Sicherungsnehmerin; Deklaration; Versicherungsnehmerin; Unterlagen; Revision; Prämie; Klarationen; AHV-Deklaration; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Sicherte; Versichert; Treffen; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vorliegend
SGBZ.2008.30Entscheid Art. 29 Abs. 2, Art. 38, Art. 45 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Beklagte; Versicherung; Klägerin; Obliegenheit; Kläg; Beklagten; Inkasso; Berufung; Versicherungsnehmer; Nichtzahlung; Forderung; Zahlung; Stellt; Versicherungsfall; Andere; Obliegenheiten; Schaer; Schaden; Nachtrag; Versicherer; Berufungsantwort; Verschulden; Schreiben; Obliegenheitsverletzung; Rechts; Verletzung; Nichtzahlungsmeldung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2012/4Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4). Versicherung; Einsicht; Visana; Nehmerin; Sicherungsnehmerin; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Klagt; AHV-Deklaration; Klarationen; Prämie; Rechnet; Klagte; Klage; Detailliert; Services; Detaillierte; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Partei; Vertrags; Taggeld; Datenschutz; Prämien
SGAHV-H 2008/1Entscheid Art. 66 bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV. Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Prozess, weil der über eine Rechtsschutzversicherung verfügende Beschwerdeführer wegen verspäteter Gesuchstellung zwar keinen Rechtsschutz für das Einspracheverfahren erhielt, für das Gerichtsverfahren aber gar nicht mehr an die Versicherung gelangte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2008, AHV-H 2008/1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Hilflos; Hilfe; Versicherung; Regelmässig; Erheblich; Erhebliche; Beschwerdeführers; Lebensverrichtung; Essen; Hilflosigkeit; Ständig; Lebensverrichtungen; Täglich; Abklärung; Müsse; Selbstständig; Hilflosenentschädigung; Rechtsvertreter; AHV-act; Rechtsschutzversicherung; Anwalt; Erheblicher; Überwachung; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Angewiesen; Unentgeltliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 88Versicherungsvertrag; Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 und 45 Abs. 1 VVG). 1. Schreiben die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Unfälle, für die eine Entschädigung beansprucht wird, innert 30 Tagen der Versicherungsgesellschaft zu melden sind, ansonst die Leistungspflicht der Gesellschaft entfällt, so beginnt die Frist für die Erstattung der Anzeige nicht erst dann zu laufen, wenn sich der Anspruchsberechtigte dazu entschliesst, eine Entschädigung zu beanspruchen (E. 3). 2. Die Verspätung der Anzeige ist dann nach den Umständen unverschuldet und die Anspruchsverwirkung tritt nicht ein, wenn der Anspruchsberechtigte aus objektiven, von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert war, seine Anzeige rechtzeitig zu erstatten (E. 4). Anzeige; Versicherung; Unfall; Anspruchsberechtigte; Unverschuldet; Schaden; Urteil; Rechtzeitig; Berufung; Beizuziehen; Verspätung; Entschädigung; Gesellschaft; Helvetia-Unfall; Gründen; Umstände; Objektiven; Obliegenheit; Umständen; Feststellung; Schmerzen; Erstatten; Versicherungsgesellschaft; Gehindert; Vorinstanz; Bundesgericht; Obliegenheiten; Werden
84 II 556Seetransportversicherung. 1. Versicherungszertifikat "to whom it may concern" mit auszugsweiser Angabe der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten der schweizerischen Versicherer ("ABVT 1940"). Anwendbarkeit dieser Bedingungen. Tragweite von Art. 3 VVG (Erw. 1). 2. In den allgemeinen Bedingungen aufgestellte Regeln über a) die Schadensfeststellung durch den Havarie-Kommissar des Versicherers, wenn Güter ausserhalb der Schweiz beschädigt ausgeladen werden; Vorschusspflicht des Anspruchsberechtigten; b) die rechtsverbindliche Schätzung des Schadens durch unparteiische bzw. beiderseits ernannte Sachverständige (Erw. 2). 3. Verwirkung des Ersatzanspruchs gegen den Versicherer kraft vertraglicher Klausel. Gegebene Gründe: a) eigenmächtige Beauftragung eines Experten eigener Wahl durch den Anspruchsberechtigten; b) Verweigerung der Vorschussleistung an den Havarie-Kommissar (Erw. 3-8). 4. Entschuldigung nach Art. 45 VVG? (Erw. 9). 5. Rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verwirkungseinrede? (Erw. 10). Schaden; Versicherung; Schadens; Inventa; Kommissar; Havarie-Kommissar; Sachverständige; Schadensfeststellung; Feststellung; Schweiz; Versicherer; Anspruch; Sachverständigen; Colcao; General; Anspruchsberechtigte; Versicherungsnehmer; Verwirkung; Güter; Schenker; Versicherungsvertrag; Tabak; Bedingungen; Generalpolice; Schweiz; ABVT
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