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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 38 CPP dal 2021

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Art. 38

Determinazione di un foro derogatorio

1 I pubblici ministeri possono convenire un foro diverso da quelli di cui agli arti­coli 31–37 se il centro dell’attività penalmente rilevante, la situazione personale del­l’im­putato o altri motivi pertinenti lo esigono.

2 Al fine di tutelare i diritti procedurali di una parte, dopo la promozione dell’accusa la giurisdizione cantonale di reclamo può, ad istanza di parte o d’ufficio, derogare alle norme sul foro di cui al presente capitolo deferendo il giudizio a un altro tribunale cantonale di primo grado competente per materia.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160229Örtliche Zuständigkeit Beschwerde; Beschwerdegegner; Bezirk; Staatsanwaltschaft; Kanton; Zuständigkeit; Verfolgung; Vorinstanz; Kantons; Dietikon; Verfolgungshandlung; Gericht; /Ordner; örtlich; Zuständig; örtliche; Verfahren; Anklage; /act; Person; Rich; Zürich; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Verfahren; Kantonspolizei; Bundesgericht; Mittäter
ZHUH160133Örtliche Zuständigkeit Beschwerde; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kanton; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Anklage; Beschwerdegegnerin; Kantons; Beschluss; Gallen; Verfahren; Verfahren; Zuständig; Recht; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Galerie; Kammer; örtlich; Entscheid; Hoben; Rich; Staatsanwaltschaften; Bundesstrafgerichts; Anklageerhebung; Kammer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV150004Umteilung eines Prozesses betreffend Ehescheidung / Scheidung auf KlageBezirksgericht; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Scheidung; Zuständig; Verfahren; Verfahren; Kanton; Zuständigkeit; Kantons; Behandlung; Richter; Obergericht; Obergerichts; Scheidungsverfahren; Umteilung; Verwaltungskommission; Bezirke; Verfahrens; Rekurs; Antrag; Überweisung; Delikte; Bezirken; Akten; Oberrichter; Frist; Klage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Beschwerde; Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfügung; Schriftlich; Zustellung; Beschwerdeführerin; Frist; Akten; Verfahren; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Konteninhaber; Urteil; Zwangsmassnahmen; Stillschweigeverpflichtung; Verteidigung; Förmlich; Akteneinsicht; Bundesgericht; Beschwerderecht; Rechtsmittel; Kanton; Vorinstanz; Entscheid; Konto; Kantons
144 IV 57Art. 85 Abs. 2 StPO; Form der Zustellung. Eine Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht. Die Zustellung kann ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestehen besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (E. 2.3.1 und 2.3.2). Zustellung; Beschwerde; Empfänger; Sendung; Adressat; Empfang; Empfängers; A-Post; Vorinstanz; Kenntnisnahme; Person; Empfangsbestätigung; Rechtsmittelfrist; Gelte; Entscheide; Urteil; Adressaten; Beschwerdeführer; Frist; Gesetzlich; Gelangt; Rechtsprechung; Machtbereich; Hinweisen; Staatsanwaltschaft; Postsendung; Postfach; Brief

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5403/2011Post- und FernmeldeüberwachungGericht; Bundes; Beschwerde; Recht; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Zuständigkeit; Verfahren; Überwachung; Wortlaut; Beschwerdeführer; Verfahrens; Fernmeldeverkehr; Bundesverwaltungsgericht; Berufung; Prozessordnung; Verfahren; Fernmeldeüberwachung; Interesse; Gericht; Verfügung; Urteil; Regel; Dienst; Behörde; Zwangsmassnahmen; Gesetzgeber; Anordnung; Fernmeldeverkehrs; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begründete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserklärung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft
RR.2023.30Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Verübt; Bundesstrafgerichts; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Recht; Partei; Diebstahl; Supra; Begangen; Kantone; Delikt; Beschwerdegegner; Zürich-Sihl; Bezug; Vorgenommen; Mittäter; Verfolgungshandlungen; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Samuel Moser, Annia Schlapbach Basler Kommentar, 2. Aufl.2014
Moser Basler Kommentar, Basel 2011
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