E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 38 SchKG vom 2023

Art. 38 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 38

1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstre­ckungen durch­ge­führt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Si­cher­heitsleistung gerichtet sind.

2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungs­befehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Kon­kur­ses fortgesetzt.

3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

B. Konkurs­betreibung >1. Anwen­dungs­bereich >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 38 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
Dieser Artikel erzielt 31 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 16Art. 169 DBG; § 203 StG. Die Erschwerung oder Vereitlung der Zwangsvollstreckung gelten als objektive Gefährdung der Bezahlung der Steuerschuld, was als Sicherstellungsgrund ausreicht. Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Steuergläubiger unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrats erhöht das Risiko, dass Steuerschulden nicht beglichen werden können, was der Beseitigung von Vermögenswerten gleichkommt.Steuer; Sicherstellung; Steuerforderung; Sicherstellungsverfügung; Kapital; Vermögens; Steuerschuld; Arrest; Verhalten; Steuerpflicht; Beschwerdeführer; Gefährdet; Steuerbehörde; Tatsachen; Steuerforderungen; Erscheint; Rechtskräftig; Bezahlung; Auszahlung; Steuern; Schweiz; Staats; Gemeindesteuern; Sicherzustellenden; Bezug; Veranlagte; Gefährdung; Recht; Steuergefährdung; Verhältnisse
AGAGVE 2009 58AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsgericht 296 [...] 58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag Keine provisorische...Verwaltung; Recht; SchKG; Rechtsöffnung; Verwaltungsgericht; Vollstreckung; Schuld; Provisorische; AVRPG; Schuldbetreibung; Staehelin; Konkurs; Forderung; Hinweis; Ansprüche; Bundesgesetz; Entscheid; Verwaltungsrechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Geregelt; Ulrich; Fehlt; Vollstreckungstitel; Ziffer; Ansprüchen; Verhalten; Aberkennungsklage; SchKG;
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; Betreibung; SchKG; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Obergericht; Recht; Erblasser; Beschwerde; Betreibungsort; Schuldner; Arrestes; Vollstreckung; Erben; Lugano; Vollstreckbarerklärung; Arrestgesuch; Ungeteilte; Schweiz; Erblassers; Kantons; Todes; Bundesgericht; Urteils; Unverteilte; Obergerichts; Gläubiger
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Streitige; Dokumente; Beschwerdeführers; Rechnung; Erwähnt; Akten; Betreibung; Gebührenverfügung; Marktbeobachtung; Stunden; Verfahren; Inkasso; Zugangsgesuch; Gesuch; Rechtsvorschlag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz