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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 38 LP de 2020

Art. 38 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 38

A. Objet de la poursuite et modes de poursuite

1 L’exécution forcée ayant pour objet une somme d’argent ou des sûretés à fournir s’opère par la poursuite pour dettes.

2 La poursuite commence par la notification du commandement de payer. Elle se continue par voie de saisie, de réalisation de gage ou de faillite.

3 Le préposé détermine le mode qui doit être appliqué.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Partei; Gericht; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Künftige; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Vollstreckung; Gerin; Sinne; Bringe; Ehegatten; Vorsorgliche; Aufl; Massnahmen
ZHPS220077KonkurseröffnungKonkurs; Betreibung; Nichtigkeit; Schuldner; Recht; Fortgesetzt; Urteil; Beschwerde; Entscheid; SchKG; Konkurseröffnung; Betreibungsamt; Rechtsmittel; Handelsregister; Formell; Werden; Uster; Parteien; Pfändung; Bendorf; Kantons; Konkurses; Gläubigerin; Frist; Nichtig; Feststellung; Oberrichter; Amtes; Bundesgericht; Dübendorf
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 09 16Art. 169 DBG; § 203 StG. Die Erschwerung oder Vereitlung der Zwangsvollstreckung gelten als objektive Gefährdung der Bezahlung der Steuerschuld, was als Sicherstellungsgrund ausreicht. Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Steuergläubiger unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrats erhöht das Risiko, dass Steuerschulden nicht beglichen werden können, was der Beseitigung von Vermögenswerten gleichkommt.Steuer; Sicherstellung; Steuerforderung; Sicherstellungsverfügung; Kapital; Vermögens; Steuerschuld; Arrest; Verhalten; Steuerpflicht; Beschwerdeführer; Gefährdet; Steuerbehörde; Tatsachen; Steuerforderungen; Erscheint; Rechtskräftig; Bezahlung; Auszahlung; Steuern; Schweiz; Staats; Gemeindesteuern; Sicherzustellenden; Bezug; Veranlagte; Gefährdung; Recht; Steuergefährdung; Verhältnisse
AGAGVE 2009 58AGVE - Archiv 2009 Verwaltungsgericht 296 [...] 58 Vollstreckung von Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag Keine provisorische...Verwaltung; Recht; SchKG; Rechtsöffnung; Verwaltungsgericht; Vollstreckung; Schuld; Provisorische; AVRPG; Schuldbetreibung; Staehelin; Konkurs; Forderung; Hinweis; Ansprüche; Bundesgesetz; Entscheid; Verwaltungsrechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Geregelt; Ulrich; Fehlt; Vollstreckungstitel; Ziffer; Ansprüchen; Verhalten; Aberkennungsklage; SchKG;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; Betreibung; SchKG; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Obergericht; Recht; Erblasser; Beschwerde; Betreibungsort; Schuldner; Arrestes; Vollstreckung; Erben; Lugano; Vollstreckbarerklärung; Arrestgesuch; Ungeteilte; Schweiz; Erblassers; Kantons; Todes; Bundesgericht; Urteils; Unverteilte; Obergerichts; Gläubiger
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-400/2017VerfahrenskostenGebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Gebühren; Verfügung; Zugang; Angefochten; Angefochtene; Erlass; Recht; Dokument; Angefochtenen; Bundes; Streitige; Dokumente; Beschwerdeführers; Rechnung; Erwähnt; Akten; Betreibung; Gebührenverfügung; Marktbeobachtung; Stunden; Verfahren; Inkasso; Zugangsgesuch; Gesuch; Rechtsvorschlag
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