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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 38 LCStr dal 2020

Art. 38 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 38

Comportamento nei confronti delle tranvie e delle ferrovie su strada

1 Alla tranvia e alla ferrovia su strada deve essere lasciato libero il binario e data la precedenza.

2 La tranvia e la ferrovia su strada, in moto, sono sorpassate a destra. Se ciò non è possibile, possono essere sorpassate a sinistra.

3 La tranvia e la ferrovia su strada, ferme, possono essere incrociate e sorpassate solo lentamente. Esse devono essere sorpassate a destra, se vi è una banchina; altrimenti solo a sinistra.

4 Il conducente che è impedito di circolare a destra da una tranvia o da una ferrovia su strada, proveniente in senso inverso, deve spostarsi a sinistra.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190237Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutprobe; Dispositiv; Zustand; Fahrunfähigem; Ziffer; Vorinstanz; Verzichte; Dispositiv-Ziffer; Urteil; Recht; Fahrens; Verfahren; Alkohol; Busse; Verzichtet; Verteidigung; Vorwurf; Gesprochen; Auslagen; Polizei; Berufungsverfahren
ZHUE180224NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Kollision; Staatsanwaltschaft; Rassel; Strasse; Aussagen; Unfall; Haltestelle; Verhalten; Gefahren; Rasselklingel; Recht; Fussgängers; Strassen; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Polizei; Betätigt; Umstände; Vortritt; Notbremse; Verhalten; Entschädigung; Geschwindigkeit; Fussgängerstreifen; Trams
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes
107 IV 138Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. Schutz; Schutzinsel; Strasse; Recht; Fahrbahn; Beschwerdeführer; Strassenbahn; Fahrzeug; Haltende; Fahrgäste; Verkehr; Vorinstanz; Fussgänger; Aussteigen; Fussgängerstreifen; Passagiere; Basel; Situation; Bereich; Trams; Erkennbar; Aussteigenden; Gefährlichkeit; Haltenden; Abstand; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Insel; Anhänger
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