Verhalten gegenüber der Strassenbahn
1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen, wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190237 | Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Blutprobe; Dispositiv; Zustand; Fahrunfähigem; Ziffer; Vorinstanz; Verzichte; Dispositiv-Ziffer; Urteil; Recht; Fahrens; Verfahren; Alkohol; Busse; Verzichtet; Verteidigung; Vorwurf; Gesprochen; Auslagen; Polizei; Berufungsverfahren |
ZH | UE180224 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Kollision; Staatsanwaltschaft; Rassel; Strasse; Aussagen; Unfall; Haltestelle; Verhalten; Gefahren; Rasselklingel; Recht; Fussgängers; Strassen; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführers; Polizei; Betätigt; Umstände; Vortritt; Notbremse; Verhalten; Entschädigung; Geschwindigkeit; Fussgängerstreifen; Trams |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 IV 58 | Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. | Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Beschwerdeführer; Verkehrsregeln; Fahrzeuge; Rücksicht; Gesetzes; Gelten; Abbiegen; Vortrittsrechts; Tramführer; Kommend; Wonach; Fahrzeugen; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Bahnanlagen; Regelung; Umständen; Fahrzeugs; Entscheid; Beschwerdeführers; Strassenbahn; Betriebes |
107 IV 138 | Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. | Schutz; Schutzinsel; Strasse; Recht; Fahrbahn; Beschwerdeführer; Strassenbahn; Fahrzeug; Haltende; Fahrgäste; Verkehr; Vorinstanz; Fussgänger; Aussteigen; Fussgängerstreifen; Passagiere; Basel; Situation; Bereich; Trams; Erkennbar; Aussteigenden; Gefährlichkeit; Haltenden; Abstand; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Insel; Anhänger |