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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 38 OR de 2022

Art. 38 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 38

1 Lorsqu’une personne contracte sans pouvoirs au nom d’un tiers, celui-ci ne devient créancier ou débiteur que s’il ratifie le contrat.

2 L’autre partie a le droit d’exiger que le représenté déclare, dans un délai convena­ble, s’il ratifie ou non le contrat; elle cesse d’être liée, faute de ratification dans ce délai.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210031ForderungBeklagte; Kläger; Klägerin; Vorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Vertrags; Mäklervertrag; Partei; Parteien; Rechts; Entscheid; Weshalb; Halten; Vereinbart; Kaufvertrag; Gemäss; Kaufpreises; Altlasten; Schaden; Gericht; Zürich; Käufer
ZHLB200047Herausgabe / EintretenKläger; Berufung; Klägerin; Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Erblasser; Vollmacht; Prozess; Verfahren; Partei; Treten; Dezember; Parteien; Streitgenossen; Berufungsbeklagte; Erbengemeinschaft; Gültig; Gericht; Klägers; Berufungsbeklagten; Stellung; Schlichtungsverfahren; Schreiben; Generalvollmacht; Erstinstanzliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.262 (AG.2021.216)FreistellungMitarbeiter; Freistellung; Rekurs; Feststellung; Rechts; Arbeit; Verfügung; Feststellungsverfügung; Mündlich; August; Entscheid; Vereinbarung; AaO; Mündliche; Werden; Nichtigkeit; Mitarbeiters; Angefochten; Rechtsmittel; Vernehmlassung; Partei; Angefochtene; Gemäss; Stellt; Verfahren; Dezember; Präsidialdepartement; Treffen; Parteien; Rechtlich
BSBEZ.2020.2 (AG.2020.392)Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...]Schuldner; Schuldnerin; Rechnung; Interesse; Schuldanerkennung; Interessen; Beschwerde; Gläubigerin; Geschäft; Geschäfts; Entscheid; Gesuch; Interessenkonflikt; Zivilgericht; Gesellschaft; Vorsitz; Geschäftsführung; Rechnungen; Gemacht; Vorsitzende; Gelten; Geltend; Glaubhaft; Machte; Rechtsöffnung; Person; Werden; Stunden; Treuepflicht; Gesuchsantwort
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 532Art. 8 SBG, Art. 944 ff. OR; Firma einer Aktiengesellschaft, die eine Spielbank betreibt. Nur Aktiengesellschaften, die im Besitz einer Konzession des Typs A sind, dürfen den Ausdruck Grand Casino in ihre Geschäftsfirma aufnehmen (E. 3). Seine Verwendung seitens einer Aktiengesellschaft, die Inhaberin einer Konzession des Typs B ist, verletzt die Regeln über die Bildung von Geschäftsfirmen (E. 4). Möglichkeiten, die einer Aktiengesellschaft, die in der Schweiz eine Spielbank betreibt, bei der Wahl ihrer Geschäftsfirma offen stehen (E. 5). Della; Grand; Gioco; Dell'; Concessione; Sociale; Ragione; Casinò; Federale; Società; Legge; Nella; Delle; L'opponente; Casinò; Commercio; Registro; Dalla; Essere; Casino; Ufficio; Admiral; Senso; Fatti; Casino; Cantonale; L'Ufficio; Così; Corte; Presenta
129 II 125Art. 45 WEG; Art. 17 Abs. 3, Art. 21a und 75a VWEG; Art. 62 Abs. 3 VwVG; Wohnbau- und Eigentumsförderung; Zuständigkeit; Überprüfung der Mietzinse. Die Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch das Bundesamt (zuhanden der Mieter) erfolgt auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage an die Rekurskommission EVD (E. 2.5). Das Überprüfungsverfahren ist durch Feststellungsverfügung abzuschliessen (E. 2.6). Das Einräumen einer Gelegenheit, der drohenden Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen, ist nur erforderlich, wenn der Beschwerdeführer über den Beschwerdegegenstand verfügen und das Beschwerdeverfahren einseitig beenden kann (E. 3). Die rückwirkende Feststellung allfälliger Mietzinsüberschreitungen kann grundsätzlich die ganze Dauer der amtlichen Mietzinsüberwachung umfassen (E. 4). Der Vermieter kann - auch ohne besondere Bewilligung des Bundesamtes - bei Wohnungen innerhalb derselben Liegenschaft einen internen Mietzinsausgleich im Sinne eines Stockwerkzuschlages von maximal Fr. 150.- vornehmen, sofern ihm daraus kein Mehrertrag erwächst (E. 5). Kein Stockwerkzuschlag für Garagen (E. 6). Mietzins; Mietzinse; Bundesamt; Beschwerde; Wohnung; Miete; Mieter; Wohnungen; Recht; Eigentümer; Beschwerdeführer; Verfügung; Mietzinsplan; Verwaltung; Wohnungs; Wohnbau; Liegenschaft; Vertrag; Garage; Vermieter; Verbilligte; Rekurskommission; Bundeshilfe; Mietzinsliste; Eigentumsförderung; Bundesamtes; Wohnungswesen; Mietzinsüberwachung; Festgelegt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7727/2015Droit à la rentea; Assurée; assuré; assurée; Consid; L’assuré; L’assurée; Décision; Consid; Rapport; OAIE; Cité; Demande; Médical; D’un; Invalidité; Droit; L’OAIE; Octobre; Recours; Capacité; Décembre; Prestation; Travail; Prestations; Janvier; Tribunal; Rente; Nouvel; D’une
A-5622/2016ConcessionsMontant; Concession; Recourant; Recourante; Francs; Radio; DETEC; Redevance; être; Quote-part; Diffuse; Diffuseur; Programme; Radios; Concessionnaire; Fenêtre; Région; Fédéral; Ainsi; Prestation; Consid; Diffuseurs; Fenêtres; Décision; Cours; Mandat; Cette; Même

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roger ZächBerner Kommentar, Art.381990
ZächBerner Kommentar, zu Art. OR1941
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