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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 38PILA from 2022

Art. 38 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 38

1 The Swiss authorities at the domicile of the applicant have jurisdiction to hear an application for a change of name.

2 Swiss citizens who do not have a domicile in Switzerland may apply for a change of name to the authority of their canton of origin.

3 The requirements for and effects of a change of name are governed by Swiss law.

3. Change of name occurred abroad >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; änderung; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Familie; Blatt; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Gemeindeamt; Verfahren; Vorliegen; Zusatz; Verfügung; Achtenswert; Schweizer; Gemachte; Familiennamen; Achtenswerte; Beantragt; Beantragte; Vorliegenden; Bezug
ZHNT180001Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz- und des Innern des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV)Berufung; Berufungskläger; Namens; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Namensänderung; Kanton; Kantons; Gesuch; Erwägung; Schweiz; Gemeindeamt; Gungen; Verfahren; Rekurs; Nachteile; Angefochten; Erwägungen; Grundsatz; Berufungsklägers; Angefochtene; Verfügung; Direktion; Erstinstanz; Achtenswerte; Behörde; Angefochtenen; Vorbringen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Beschwerde; Familie; Beschwerdeführerin; Recht; Familienname; Ehemannes; Namensänderung; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Nachname; Obergericht; Ehegatten; Urteil; Vornamen; Ma; Europäische; Gerichtshof; Lanka; Familiennamens; Nachnamen; Menschenrechte; Gesuch; Staat; Schweiz; Bundesgericht; Kantons
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