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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 38 LIFD dal 2021

Art. 38 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 38 Prestazioni in capitale provenienti dalla previdenza

1 Le prestazioni in capitale secondo l’articolo 22, come anche le somme versate in seguito a decesso, lesione corporale permanente o pregiudizio durevole della salute sono imposte separatamente. Esse soggiacciono in tutti i casi ad un’imposta annua intera.

1bis L’imposta è fissata per l’anno fiscale durante il quale sono stati conseguiti i proventi corrispondenti.1

2 L’imposta è calcolata su un quinto della tariffa di cui all’articolo 36 capoversi 1, 2 e 2bis, primo periodo.2

3 Le deduzioni sociali non sono ammesse.3


1 Introdotto dal n. I 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).
2 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 22 mar. 2013 sull’adeguamento formale delle basi temporali per l’imposizione diretta delle persone fisiche, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 2397; FF 2011 3279).
3 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 25 set. 2009, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 453; FF 2009 1349).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.60Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Vorsorge; Steuer; Rekurrenten; Berufliche; Beschwerde; Beruflichen; Einzelfirma; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Säule; Rekurs; Kapitalleistung; Vorsorgegelder; Barauszahlung; Besteuert; Gesetzlich; Kapitalleistungen; Vorbezug; Einkommen; Solothurn; Bundessteuer; Erfüllt; Barauszahlungsgr; Steuergericht; Ehemann; Selbständigen; Einsprache; Obligatorischen
SOSGSTA.2016.105Staatssteuer 2014Kapitalabfindung; Rekurrent; Rekurrenten; Betrag; Einkommen; Entschädigung; Arbeitgeber; Umrechnung; Einsprache; Urteil; Veranlagung; Staats; Leistung; Vorinstanz; Steuergericht; Vorsorgecharakter; Einkommens; Arbeitgeberin; Bundessteuer; Entscheid; Kapitalabfindungen; Rekurs; Staatssteuer; Dienstverhältnisses; Beendigung; Solothurn; Partei; Recht; Separat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2007.00029Steuerliche Qualifikation einer Abgangsentschädigung aus Sozialplan für Swissair-PilotenVorsorge; Arbeitgeber; Steuer; Pflicht; Pflichtige; Alter; Vorsorgecharakter; Rekurskommission; Kapitalabfindung; Vorsorgelücke; Leistung; Beschwerde; Recht; Kapitalleistung; Swissair; Pflichtigen; Vorsorgeeinrichtung; Zeitpunkt; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Ermessen; Höhe; Verwaltungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Sozialplan; Bundessteuer; Vertragliche; Vollen
SGI/1-2018/21, I/1-2018/22Entscheid Art. 45 Abs. 1 lit. d und e StG (sGS 811.1) und Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG (SR 642.11). Art. 81 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 3 Abs. 1 Säule; Vorsorge; Einkauf; Berufliche; Beschwerde; Rekurrent; Kanton; Rekurrenten; Beschwerdeführer; Beruflichen; Vorinstanz; Entscheid; Kapitalleistung; Einkommen; Bundessteuer; Kantons; Abzug; Gemeindesteuer; Ausrichtung; Steuerbar; Einkünfte; Rekurs; Steuerbare; Auszahlung; Altersleistung; Steuern; Beiträge; Recht; Abgekürzt:
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Recht; Kantons; Fälligkeit; Kapitalleistungen; Bundessteuer; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Person; Kantone; Zuständigkeit; Zugehörigkeit; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Steuerverwaltung; Beschwerde; Steuererklärung; Fassen; Steuern
135 II 195 (2C_255/2008)Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1). Kapital; Leibrente; Leibrenten; Steuer; Rente; Beschwerde; Vorsorge; Renten; Beschwerdeführer; Besteuerung; Stammrecht; Einkommen; E-DBG; Kapitalleistung; Jährlich; Kapitalleistungen; E-StHG; Prozent; Verpfründung; Leistung; Jahressteuer; Einkünfte; Kapitalabfindungen; Steuern; Zeitrente; Stammrechtsvertrag; Wortlaut; Säule; Kapitalzahlung; Bundessteuer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
I. Baumgartner Handkommentar zum DBG2009
Peter Locher Kommentar zum DBG2001
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