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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 38 CCS de 2022

Art. 38 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 38

Acquisition et perte de la nationalité et des droits de cité

1 La Confédération règle l’acquisition et la perte de la nationalité et des droits de cité par filiation, par mariage ou par adoption. Elle règle également la perte de la nationalité suisse pour d’autres motifs ainsi que la réintégration dans cette dernière.

2 Elle édicte des dispositions minimales sur la naturalisation des étrangers par les cantons et octroie l’autorisation de naturalisation.

3 Elle facilite la naturalisation:

a.
des étrangers de la troisième génération;
b.
des enfants apatrides.6

6 Accepté en votation populaire du 12 fév. 2017, en vigueur depuis le 12 fév. 2017 (AF du 30 sept. 2016, ACF du 13 avr. 2017; RO 2017 2643; FF 2015 739 1253; 2017 3213).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2016/46 Einbürgerungsverfahren; Abklärung der finanziellen Verhältnisse; Untersuchungsgrundsatz - Art. 37 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 14 aBüG; Art. 6 Abs. 2 lit. f BüG SH; Art. 5 VRG. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts fällt in den Autonomiebereich der Gemeinde. Auch in diesem Bereich ist die Gemeinde an die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und an die Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle ist insofern beschränkt, als das Gericht nicht die eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gemeindebehörde setzen darf, wenn deren Entscheid nachvollziehbar ist (E. 3). Im Einbürgerungsverfahren gilt in erster Linie die Untersuchungsmaxime; die Behörde ist zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (etwa durch Einholung aktueller Amtsberichte der Polizei und der Steuerbehörden oder durch Einsichtnahme in die Geschäftsbuchhaltung). Der Gesuchsteller hat jedoch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Dabei trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie muss den Gesuchsteller geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (E. 5 und 5.4). Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist zu prüfen, ob die aktuelle wirtschaftliche Situation hinreichend gefestigt erscheint. Die vergangene finanzielle Entwicklung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulässt (E. 5.2). Vermutet die Behörde, dass der Gesuchsteller seine wahren Einnahmequellen verschleiert, so hat sie bei verbleibenden erheblichen Zweifeln weitere angemessene Abklärungen zu treffen. Unterlässt sie dies, so hat sie den massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt (E. 5.4). Einbürgerung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gemeinde; Bürgerrat; Gesuch; Sachverhalt; Finanziell; Finanzielle; Recht; Bürgerrecht; Stadt; Behörde; Verhältnisse; Schweiz; Situation; Schaffhausen; Einbürgerungsverfahren; Sachverhalts; Gesuchsteller; Obergericht; Abklärung; ABüG; Bürgerrechts; Vorliegen; Entscheid; Merkblatt; Kanton
AGAGVE 2002 131AGVE 2002 131 S.522 2002 Rekursgericht im Ausländerrecht 522 [...] 131 Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner. Voraussetzungen...Beschwerde; Schweiz; Ziell; Mutter; Finanziell; Recht; Beschwerdeführer; Finanzielle; Monatlich; Monatliche; Familie; Ligung; Denpolizei; Ziellen; Ausländer; Finanziellen; Fremdenpolizei; Führers; Willigung; Bewilligung; Deführers; Leistung; Schwerdeführers; Beziehung; Kursgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/81Entscheid Einbürgerung. Art. 14 lit. b aBüG, aArt. 14 BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG. Die Beschwerdegegnerin ist irakische Staatsbürgerin und lebt seit 1992 in der Schweiz. Nach der Scheidung im Jahr 2003 bezog sie für sich und ihre beiden Kinder Sozialhilfe. Seit 2013 arbeitet sie und konnte sich von der Sozialhilfe lösen. Der Einbürgerungsrat hatte Vorbehalte bezüglich der Integration und der Vertrautheit mit den kulturellen Begebenheiten und hielt der Beschwerdegegnerin den Sozialhilfebezug vor. Das Einbürgerungsgesuch wurde abgelehnt. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens zurück. Damit zeigte sich die Gemeinde nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin ist ausreichend mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut (Art. 14 lit. b aBüG, aArt. 14 BRG) und hält sich an die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung (aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG). Der frühere Sozialhilfebezug ist aufgrund der anfänglichen Betreuungsaufgabe der minderjährigen Kinder als Alleinerziehende und der nachgewiesenen erfolglosen Stellenbemühungen als unverschuldet einzustufen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebt sie insoweit in geordneten finanziellen Verhältnissen, als dass sie einer geregelten Arbeit nachgeht und weder ausstehende Steuerrückstände noch Betreibungen bestehen (aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG). Dementsprechend erfüllt die Beschwerdegegnerin die gesamten in aArt. 13 und aArt. 14 BRG vorausgesetzten Kriterien zur Einbürgerung. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (Verwaltungsgericht, B 2019/81). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 nicht ein (Verfahren 1D_5/2020). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Sozialhilfe; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Entscheid; Gemeinde; Vorinstanz; Ermessen; Verwaltungsgericht; Integration; Verhältnisse; Finanziell; AArt; Kanton; Finanzielle; Finanziellen; Bürger; Einbürgerungsrat; Verfahren; Cavelti; Arbeit; Rekurs; Bürgerrecht; Verhältnissen; Ermessens
SGB 2019/189Entscheid Einbürgerung. aArt. 14 lit. a BRG. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige, wurde aber in der Schweiz geboren und ist in der Gemeinde X. aufgewachsen. Dort besuchte sie die Schulen und begann ihre Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie aus Berufsgründen in anderen Gemeinden. Den Wohnsitz behielt sie in der Gemeinde X. . Diese Gemeinde wies das Einbürgerungsgesuch ab, da die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrautheit im Sinne der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nach Art. 14 lit. a BRG nicht erfülle. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, denn die Beurteilung der Integration als Ganzes muss ausgewogen bleiben. Dafür ist eine Gesamtwürdigung aller für die Einbürgerung massgeblichen Aspekte im Einzelfall erforderlich. Das Manko der Teilnahme am öffentlichen Geschehen ist lediglich ein Kriterium hinsichtlich der Vertrautheit und wird durch die Erfüllung der übrigen Kriterien (Interesse und Wissen am öffentlichen Geschehen, Kontakte zur einheimischen Bevölkerung sowie die Kriterien zur Eignung nach aArt. 13 BRG) mehr als aufgewogen. Es ist daher unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin bei Abwägung sämtlicher materieller Einbürgerungsvoraussetzungen (Integration und Vertrautheit) die Einbürgerung zu verweigern. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/189). Beschwerde; Einbürgerung; Beschwerdeführerin; Gemeinde; Ermessen; Verhältnisse; Schweiz; Beschwerdegegnerin; Integration; Entscheid; Einbürgerungsrat; Ermessens; Bürger; Vertrautheit; Bürgerrecht; AArt; Verhältnissen; Verwaltungsgericht; Schweizer; Politische; Vorinstanz; örtlichen; Rekurs; Woche; Kanton; Einbürgerungsgesuch; Politischen; Voraussetzungen; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 83 (1C_337/2019) Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Recht; Bürger; Kanton; Gemeinde; Bundes; Einbürgerung; Bürgergemeinde; Beschwerde; Recht; Bürgergemeinden; Rechtlich; Autonomie; Stadt; Verfassung; Bundesgericht; Kantonale; Bürgerrecht; Verfassungs; Schweiz; BüRG/BS; Basel-Stadt; Kompetenz; Kantons; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Einbürgerungsvoraussetzung; Integration; Vermutung; Bundesrecht; Bewerber
139 V 407Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3). Stiftung; Vorsorge; Kapital; Liquidation; Stichtag; Verteilung; Aufsichtsbehörde; Genehmigung; Verteilungsplan; Beschwerde; Alter; Entscheid; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Destinatär; Liquidator; Bundesverwaltungsgericht; Rente; Dienstjahre; Aktivversicherte; Freien; Verteilungsplans; Technische; Bilanz; Vorinstanz; Stichtages; Destinatäre; Verpflichtung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-481/2020Ordentliche EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Recht; Recht; SEM-act; Vorinstanz; Register; Bundes; Bürger; Bürgerrecht; Urteil; Einbürgerungsbewilligung; Schweiz; Gesuch; Probezeit; Befehl; Bedingte; Bundesverwaltungsgericht; Geldstrafe; BVGer; Erteilung; Privatauszug; ABüG; Handbuch; Rechtsordnung; Bedingten; Schweizerische; Urteile; Erfüllt
F-3219/2020Ordentliche EinbürgerungBeschwerde; Beschwerdeführenden; Kolomoisky; Einbürgerung; Vorinstanz; Schen; Beschwerdeführer; Familie; Schweiz; Beschwerdeführerin; Bundes; ABüG; Akten; Sicherheit; [Familienangehörigen]; Einbürgerungsbewilligung; Verfahren; >; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Innere; Recht; Ukraine; OCCRP; Verfügung; Stellung; Bürger; Stellungnahme; Erwähnt; Behauptung
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