1 Lorsque l’entrepreneur meurt ou devient, sans sa faute, incapable de terminer l’ouvrage, le contrat prend fin s’il avait été conclu en considération des aptitudes personnelles de l’entrepreneur.
2 Le maître est tenu d’accepter les parties déjà exécutées de l’ouvrage, s’il peut les utiliser, et d’en payer le prix.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090303 | Forderung | Vertrag; Beklagten; Kostendach; Partei; WerkV; Fertigstellung; Leistung; änderung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Nachtrag; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bauherr |
LU | 1B 11 28 | Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln. | Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Nichterfüllung; Werkvertrag; Recht; Schadenersatz; Leistung; Schuldner; Vorgehen; Gläubiger; Gauch; Vorzeitig; SIA-Norm; Ausführung; Gerechtfertigt; Werkvertrags; Verzichte; Beklagten; Auflösung; Definitive; Nichterfüllungsschadens; Ungerechtfertigte; Vertragsauflösung; Vorzeitige; Lehre; Mahnung; Fristansetzung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 II 52 | Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). | Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag |