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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 379 OR de 2022

Art. 379 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 379

1 Lorsque l’entrepreneur meurt ou devient, sans sa faute, incapable de terminer l’ou­vrage, le contrat prend fin s’il avait été conclu en consi­dé­ration des aptitudes per­sonnelles de l’entrepreneur.

2 Le maître est tenu d’accepter les parties déjà exécutées de l’ouvrage, s’il peut les utiliser, et d’en payer le prix.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 379 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Kostendach; Partei; WerkV; Fertigstellung; Leistung; änderung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Nachtrag; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bauherr
LU1B 11 28Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln.Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Nichterfüllung; Werkvertrag; Recht; Schadenersatz; Leistung; Schuldner; Vorgehen; Gläubiger; Gauch; Vorzeitig; SIA-Norm; Ausführung; Gerechtfertigt; Werkvertrags; Verzichte; Beklagten; Auflösung; Definitive; Nichterfüllungsschadens; Ungerechtfertigte; Vertragsauflösung; Vorzeitige; Lehre; Mahnung; Fristansetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag
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