E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 379OR from 2022

Art. 379 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 379

1 Where the contractor dies or becomes incapable of finishing the work through no fault of his own, the contract for work and services lapses if it was concluded with a view to the personal attributes of the contractor.

2 The customer is obliged to accept and pay for work already done to the extent it is of use to him.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 379 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Kostendach; Partei; WerkV; Fertigstellung; Leistung; änderung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Nachtrag; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bauherr
LU1B 11 28Art. 97, 107 und 366 OR. Die Auflösung des Werkvertrags durch den Unternehmer ist aus wichtigen Gründen möglich. Die vorzeitige Herstellungs- und Ablieferungsverweigerung des Unternehmers berechtigt dagegen den Besteller zu einem Vorgehen nach Art. 107 Abs. 2 OR, ohne dass Art. 366 Abs. 1 OR herangezogen werden müsste. Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens gelten die zu Art. 97 OR entwickelten Regeln.Frist; Unternehmer; Vertrag; Besteller; Vertrags; Nichterfüllung; Werkvertrag; Recht; Schadenersatz; Leistung; Schuldner; Vorgehen; Gläubiger; Gauch; Vorzeitig; SIA-Norm; Ausführung; Gerechtfertigt; Werkvertrags; Verzichte; Beklagten; Auflösung; Definitive; Nichterfüllungsschadens; Ungerechtfertigte; Vertragsauflösung; Vorzeitige; Lehre; Mahnung; Fristansetzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 II 52Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c). Unternehmer; Gribi; Persönlichen; Beklagten; Auftrag; Leitung; Baumeister; Vertrag; Personal; Unternehmers; Arbeit; Eigenschaften; Parzelle; Franz; Verpflichtung; Unterakkordanten; Auftrages; Baugeschäft; Ausführung; Bauarbeiten; Liebi; Handelsgericht; Käufer; Verkaufte; Bundesgericht; GAUTSCHI; Werkvertrag
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz