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Obligationenrecht (OR)

Art. 378 OR vom 2021

Art. 378 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 378

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 378 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150248ForderungAusmass; Leistung; Partei; Parteien; SIA-N; Vertrag; SIA-Norm; Vereinbart; Vergütung; Einheit; Termin; Klagte; Einheitspreis; System; Beklagten; Vertrags; Position; Unternehmer; Sicht; Nachtrag; änderung; Vereinbarte; Klägerische; ARTEISTANDPUNKTE; Beweis; Bestritten; Ziffer; Bestellungs; Leistungen; Ausmasse
ZHHG090303ForderungVertrag; Beklagten; Kostendach; Partei; WerkV; Fertigstellung; Leistung; änderung; Werkpreis; Parteien; Bestellungsänderung; Zahlung; Akonto; Akontozahlung; Derungen; Kostendach-Werkpreis; Nachtrag; Gerung; Werkvertrag; Verzögerung; Vereinbart; Ausführung; Termin; Gebäude; Bestellungsänderungen; Bauherr
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