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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 377 CCS dal 2021

Art. 377 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 377 A. Piano terapeutico

A. Piano terapeutico

1 Se una persona incapace di discernimento deve ricevere un trattamento medico sul quale non si è pronunciata in direttive vincolanti, il medico curante definisce il trattamento necessario in collaborazione con la persona che ha diritto di rappresentarla in caso di provvedimenti medici.

2 Il medico informa la persona con diritto di rappresentanza su tutte le circostanze essenziali riguardo ai provvedimenti medici previsti, in particolare sui motivi, l’obiettivo, il genere, le modalità, i rischi, gli effetti secondari e i costi dei provvedimenti, sulle conseguenze di un mancato trattamento nonché su eventuali trattamenti alternativi.

3 Per quanto possibile, la persona incapace di discernimento è coinvolta nel processo decisionale.

4 Il piano terapeutico è adeguato in funzione degli sviluppi della situazione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220008BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische
ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2006.00459Ablehung des Gesuchs einer grundsätzlich anspruchsberechtigten behinderten Jugendlichen auf Einbürgerung durch die Gemeinde wegen Fehlens der Voraussetzung der wirtschaftlichen SelbsterhaltungsfähigkeitGemeinde; Beschwerde; Schweiz; Einbürgerung; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerdegegnerin; Person; Ausländer; Bürgerrecht; Erhaltung; Recht; Erhaltungsfähigkeit; GemeindeG; Personen; Sozialhilfe; Kanton; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gericht; Diskriminierung; Gemeindebürgerrecht; Finanziell; Bundesgesetz; Soziale; Kammer; Fürsorge; Bezirk; Asylfürsorge; Streng
LURRE Nr. 1538Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Luzern; Stadt; Entmündigung; Stadtrat; Entmündigungsverfahren; Begutachtung; Einleitung; Verfahren; Zwischenentscheid; Wohnsitz; Entmündigungsverfahrens; Vormundschaft; Anordnung; Medizinische; Zuständigkeit; Recht; Stadtrates; Behörde; Vormundschaftsdirektion; Zeitpunkt; Medizinischen; Zuständig; Rechtsmittel; Verfahrens; Anfechtbar; Luzern; Massnahmen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 23 (9C_727/2010)Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3). Wohnsitz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Ergänzungsleistung; Zivilrechtliche; Anstalt; Zivilrechtlichen; Person; Abgeleitete; Gemeinde; Sorge; Festsetzung; Auszahlung; Ergänzungsleistungsrechtlich; Elterliche; Gesetzgeber; Heimbewohner; Regelung; Ergänzungsleistungsrechtliche; Aufenthalt; Abgeleiteten; Entmündigte; Wortlaut; Beschwerde; Begründen; Unterstützung; Urteil; Mutter
131 I 266Art. 24 Abs. 1 BV; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 83 lit. e OG; Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen; staatsrechtliche Klage. Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen (E. 2.1). Subsidiarität der staatsrechtlichen Klage (E. 2.2) und formelle Anforderungen dieses Rechtsmittels (E. 2.3). Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein (E. 3). Wiederholung der Grundsätze zur Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB (E. 4.1). In Anbetracht der vorliegenden familiären Situation musste der Wohnsitzwechsel bewilligt werden (E. 4.2. und 4.3). Tutelle; Droit; Famille; Domicile; Vollèges; Change; L'autorité; Tutélaire; Consid; Public; Fédéral; Gruyère; Changement; Entre; Réclamation; être; Tribunal; Chambre; Tuteur; D'une; été; Levron; Prendre; Transfert; Pupille; établi; Autorités; Cit; Trouve; Arrêt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-8221/2007Invalidenversicherung (IV)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; IV-Stelle; Wohnsitz; Ausland; Brasilien; Hilflosenentschädigung; Invalidenrente; IV-Akt; Versicherung; Anspruch; Person; Wegzug; Aufenthalt; Verfügung; Gewöhnlichen; Kantons; Versicherungsleistungen; Bundesverwaltungsgericht; Ordentliche; Gewährt; Ausserordentlichen; Invalidenversicherung; Vorinstanz; Schweizer; Zuständige; Bundesgesetz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar2006
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