A. Behandlungsplan
1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220008 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Ehefrau; Rechnung; Rechnungen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Interesse; Beschluss; Recht; Beistand; Beiständin; Interessen; Beistands; Entscheid; Verfahren; Urteil; Akten; Vertretungsrecht; Möge; Dispositiv-Ziffer; Zahlung; Aufgr; Beistandschaft; Betreuung; Aufschiebende; Pflege; Medizinische |
ZH | PQ190053 | Errichtung einer Beistandschaft | Beschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2006.00459 | Ablehung des Gesuchs einer grundsätzlich anspruchsberechtigten behinderten Jugendlichen auf Einbürgerung durch die Gemeinde wegen Fehlens der Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit | Gemeinde; Beschwerde; Schweiz; Einbürgerung; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerdegegnerin; Person; Ausländer; Bürgerrecht; Erhaltung; Recht; Erhaltungsfähigkeit; GemeindeG; Personen; Sozialhilfe; Kanton; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gericht; Diskriminierung; Gemeindebürgerrecht; Finanziell; Bundesgesetz; Soziale; Kammer; Fürsorge; Bezirk; Asylfürsorge; Streng |
LU | RRE Nr. 1538 | Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich. | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Luzern; Stadt; Entmündigung; Stadtrat; Entmündigungsverfahren; Begutachtung; Einleitung; Verfahren; Zwischenentscheid; Wohnsitz; Entmündigungsverfahrens; Vormundschaft; Anordnung; Medizinische; Zuständigkeit; Recht; Stadtrates; Behörde; Vormundschaftsdirektion; Zeitpunkt; Medizinischen; Zuständig; Rechtsmittel; Verfahrens; Anfechtbar; Luzern; Massnahmen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 V 23 (9C_727/2010) | Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3). | Wohnsitz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Ergänzungsleistung; Zivilrechtliche; Anstalt; Zivilrechtlichen; Person; Abgeleitete; Gemeinde; Sorge; Festsetzung; Auszahlung; Ergänzungsleistungsrechtlich; Elterliche; Gesetzgeber; Heimbewohner; Regelung; Ergänzungsleistungsrechtliche; Aufenthalt; Abgeleiteten; Entmündigte; Wortlaut; Beschwerde; Begründen; Unterstützung; Urteil; Mutter |
131 I 266 | Art. 24 Abs. 1 BV; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 83 lit. e OG; Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen; staatsrechtliche Klage. Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen (E. 2.1). Subsidiarität der staatsrechtlichen Klage (E. 2.2) und formelle Anforderungen dieses Rechtsmittels (E. 2.3). Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein (E. 3). Wiederholung der Grundsätze zur Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB (E. 4.1). In Anbetracht der vorliegenden familiären Situation musste der Wohnsitzwechsel bewilligt werden (E. 4.2. und 4.3). | Tutelle; Droit; Famille; Domicile; Vollèges; Change; L'autorité; Tutélaire; Consid; Public; Fédéral; Gruyère; Changement; Entre; Réclamation; être; Tribunal; Chambre; Tuteur; D'une; été; Levron; Prendre; Transfert; Pupille; établi; Autorités; Cit; Trouve; Arrêt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-8221/2007 | Invalidenversicherung (IV) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; IV-Stelle; Wohnsitz; Ausland; Brasilien; Hilflosenentschädigung; Invalidenrente; IV-Akt; Versicherung; Anspruch; Person; Wegzug; Aufenthalt; Verfügung; Gewöhnlichen; Kantons; Versicherungsleistungen; Bundesverwaltungsgericht; Ordentliche; Gewährt; Ausserordentlichen; Invalidenversicherung; Vorinstanz; Schweizer; Zuständige; Bundesgesetz |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Geiser | Basler Kommentar | 2006 |