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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 377 CPP dal 2023

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Art. 377

Procedura

1 Gli oggetti e i valori patrimoniali che dovranno presumibilmente essere confiscati nel­l’ambito di una procedura indipendente sono sequestrati.

2 Qualora i presupposti della confisca siano adempiuti, il pubblico ministero emette un decreto di confisca; offre agli interessati l’opportunità di pronunciarsi.

3 Qualora i presupposti non siano adempiuti, il pubblico ministero dispone l’abban­dono della procedura e restituisce gli oggetti o i valori patrimoniali agli aventi diritto.

4 La procedura d’opposizione è retta dalle disposizioni sul decreto d’accusa. Un’even­tuale decisione del giudice è emanata in forma di decreto o di ordinanza.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150097Kontosperre Beschwerde; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Verfahren; Vermögenswert; Konto; Schuldigten; Vermögenswerte; Beschuldigten; Höhe; Überweisung; Einziehungsverfahren; Verfügung; Konten; Gericht; Recht; Einziehungsgründe; Beschwerdeführern; Kantons; Kontensperre; Überweisungen; Verfahren; Selbständige
SZBEK 2019 212Einziehung von VermögenswertenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einziehung; Kugelschreiber; Ersatz; Staatsanwaltschaft; Ersatzforderung; Gerät; Recht; Geräte; Sexies; Überwachung; Verfügung; Heimliche; Recht; Heimlichen; Vermögenswerte; Person; Bundesgericht; Einsiedeln; Höfe; Verfahren; Gericht; Ankauf; Donatsch; Objektiv; Verfahren; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.176 (AG.2019.129)Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)Einziehung; Beschwerde; Verfahren; Verfahren; Werden; Gewinn; Führe; Stellt; Gestellt; Verfahrens; Bundes; Offenen; Gewinne; Betroffen; Betroffene; Gemäss; Worden; Betroffenen; Welche; Führen; Einziehungsverfahren; Beschwerdeführer; Gericht; Verfügung; Turnier; Vorinstanz; Festgestellt; Weiter; Könne; Oktober
BSBES.2015.60 (AG.2016.37)BeschlagnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Vorliegende; Beschlagnahme; Vorliegenden; Zwangsmassnahmengericht; Siegelung; Unterlagen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Entsiegelungsverfahren; Akten; Interesse; Werden; Gestellten; Thema; Aufl; Bundesgericht; Geheim; Wäre; Thematik; Hinaus; Verfahren; Entscheid; Kommentar; Substanziiert; Basler; Verhältnismässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 383 (6B_437/2016)Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen des Prozesshindernisses der Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung beziehungsweise im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht. Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet (E. 2). Verfahren; Einziehung; Beschwerde; Selbstständige; Einziehungsverfahren; Verfahren; Einstellung; Vermögenswerte; Staatsanwaltschaft; Person; Selbstständiges; Urteil; Verjährung; Entscheiden; Einstellungsverfügung; Anklage; Verfahrens; Verfahrens; Schwyz; Beschwerdegegner; Einzuziehen; Prozessordnung; Anklageziffer; Schuldig; Durchgeführt; Voraussetzung; Erfüllt; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.79Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Beschwerde; Akten; Bundes; Beschwerdeführer; Verfahren; Akteneinsicht; Beschwerdeführern; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Partei; Beschwerdekammer; Verfügung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Vermögenswerte; Entscheid; Angefochtene; Hierzu; Parteien; Beschlag; Beschlagnahmten; Person; Beschwerdeverfahren; Einsichtnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Schwarzenegger Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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