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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 377 StPO vom 2020

Art. 377 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 377 Verfahren

1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt.

2 Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück.

4 Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150097Kontosperre Beschwerde; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Verfahren; Vermögenswert; Konto; Schuldigten; Vermögenswerte; Beschuldigten; Höhe; Überweisung; Einziehungsverfahren; Verfügung; Konten; Gericht; Recht; Einziehungsgründe; Beschwerdeführern; Kantons; Kontensperre; Überweisungen; Verfahren; Selbständige
SZBEK 2019 212Einziehung von VermögenswertenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einziehung; Kugelschreiber; Ersatz; Staatsanwaltschaft; Ersatzforderung; Gerät; Recht; Geräte; Sexies; Überwachung; Verfügung; Heimliche; Recht; Heimlichen; Vermögenswerte; Person; Bundesgericht; Einsiedeln; Höfe; Verfahren; Gericht; Ankauf; Donatsch; Objektiv; Verfahren; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.176 (AG.2019.129)Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)Einziehung; Beschwerde; Verfahren; Verfahren; Werden; Gewinn; Führe; Stellt; Gestellt; Verfahrens; Bundes; Offenen; Gewinne; Betroffen; Betroffene; Gemäss; Worden; Betroffenen; Welche; Führen; Einziehungsverfahren; Beschwerdeführer; Gericht; Verfügung; Turnier; Vorinstanz; Festgestellt; Weiter; Könne; Oktober
BSBES.2015.60 (AG.2016.37)BeschlagnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Vorliegende; Beschlagnahme; Vorliegenden; Zwangsmassnahmengericht; Siegelung; Unterlagen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Entsiegelungsverfahren; Akten; Interesse; Werden; Gestellten; Thema; Aufl; Bundesgericht; Geheim; Wäre; Thematik; Hinaus; Verfahren; Entscheid; Kommentar; Substanziiert; Basler; Verhältnismässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 383 (6B_437/2016)Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen des Prozesshindernisses der Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung beziehungsweise im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht. Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet (E. 2). Verfahren; Einziehung; Beschwerde; Selbstständige; Einziehungsverfahren; Verfahren; Einstellung; Vermögenswerte; Staatsanwaltschaft; Person; Selbstständiges; Urteil; Verjährung; Entscheiden; Einstellungsverfügung; Anklage; Verfahrens; Verfahrens; Schwyz; Beschwerdegegner; Einzuziehen; Prozessordnung; Anklageziffer; Schuldig; Durchgeführt; Voraussetzung; Erfüllt; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.79Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Beschwerde; Akten; Bundes; Beschwerdeführer; Verfahren; Akteneinsicht; Beschwerdeführern; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Partei; Beschwerdekammer; Verfügung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Vermögenswerte; Entscheid; Angefochtene; Hierzu; Parteien; Beschlag; Beschlagnahmten; Person; Beschwerdeverfahren; Einsichtnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Schwarzenegger Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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