E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 377 OR vom 2021

Art. 377 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 377

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 377 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210102ForderungKlägerin; Beklagte; Schreiben; Januar; Urteil; Oktober; Mahnung; Schuldner; Zahlung; Rechnung; Beklagten; Leistung; Kommentar; Rückweisung; August; SIA-Norm; Ligkeit; Fälligkeit; Dezember; Digung; Kommentar; Ziffer; Stellt; Forderung; Wiesen; Beschwerde; Erwägung; Rückweisungsurteil; Vertraglich
ZHPP200032ForderungVertrag; Beklagte; Klägerin; Beschwerde; Vorinstanz; Partei; Beklagten; Vertrags; Parteien; Rechtliche; Stellen; Anwendung; Rechtlichen; Gemischt; Verträge; Vertrages; Gemischte; Gemäss; Kosten; Leistung; Entscheid; Verfahren; Stellt; Gesetzlich; Verpflichtet; Ziffer; Website; Erstinstanzlich; Schaden
Dieser Artikel erzielt 37 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 113Werkvertrag. Substantiierungspflicht. Der Rücktritt nach Art. 366 OR setzt grundsätzlich die Einräumung einer Nachfrist im Sinne des Art. 107 OR voraus. Fehlt dieses Erfordernis, so ist die Erklärung nach Art. 377 OR wirksam (Erw. 3). Die Rücktrittserklärung nach Art. 377 OR braucht kein Angebot auf Ersatz des Schadens zu enthalten. Die jederzeitige Ausübung des Rücktrittsrechtes ist nicht missbräuchlich (Erw. 3). Ob die von einer Partei prozesskonform vorgebrachten tatbeständlichen Anbringen erlauben, ihre Rechtsbehauptung zu beurteilen, ist eine Frage des Bundesrechts (Erw. 4). Klage; Rücktritt; Recht; Vertrag; Partei; Beweis; Klägerin; Klagte; Vorinstanz; Vollendet; Rogger; Urteil; Beklagten; Berufung; Arbeit; Behauptet; Substantiierung; Mängel; Werkvertrag; Tatsache; Behauptung; Fertigstellung; Bundesrecht; Prozessrecht; Begründung; Kantonale; Vorgebrachte; Genügend
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz