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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 376 ZPO vom 2022

Art. 376 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 376

Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:

a.
alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsver­einbarungen verbunden sind; und
b.
die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstim­mender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.

3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberu­fenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 376 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2015 528Beschwerde gegen einen SchiedsspruchSchiedsrichter; Beschwerde; Partei; Notar; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Schiedsspruch; Parteien; Partei; Verfahren; Schiedsrichters; Prozessordnung; Befangenheit; Stockwerkeigentümer; Schiedsvereinbarung; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Zivilprozessordnung; Beschwerdeführer; Person; Kommentar; • Schiedsgerichts; Ablehnungsgr; Beurteilung; Akten; Umstände; Schiedsordnung
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