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Code civil suisse (CC)

Art. 376 CC de 2023

Art. 376 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 376

1 S’il existe des doutes sur la réalisation des conditions de la représentation, l’autorité de protection de l’adulte statue sur le pouvoir de représentation; le cas échéant, elle remet au conjoint ou au partenaire enregistré un document qui fait état de ses compétences.

2 Si les intérêts de la personne incapable de discernement sont compromis ou risquent de l’être, l’autorité de protection de l’adulte retire, en tout ou en partie, le pouvoir de représentation au conjoint ou au partenaire enregistré ou institue une curatelle, d’office ou sur requête d’un proche de la personne incapable de discernement.


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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 376 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220025SistierungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschluss; Entscheid; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Urteil; Bezirksrat; IVm; Sistierung; Eingabe; Dispositiv-Ziffer; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Verhandlung; Beschwerdeführers; Angefochten; Mündlich; Verfahrens; Rechtsmittel; Vertretung; Gesetzliche; Bundesgericht; Horgen; Obergericht; Antrag; Kindes; Mündliche; Kammer
ZHPQ220024BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertretung; Recht; Verfahren; Beschluss; Urteil; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Entscheid; Vermögens; Erbteilung; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Beistand; Ordentlichen; Juristisch; Kammer; Aufgr; Aufschiebende; Verfahrens; Erbteilungsverfahren; Rechtsanwalt; Erwachsenenschutzbehörde; Ehefrau; Horgen; Beistandschaft; Zustimmung; Ausserordentlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2012/122EntscheidEntscheid Versicherungsgericht, 11.04.2014 Wohnsitz; Beschwerde; Pflege; IV-act; Beschwerdegegnerin; Spruch; Geburt; Recht; Geburtsgebrechen; Medizinisch; Schweiz; Anspruch; Medizinische; Handlung; Behandlung; Massnahme; Massnahmen; Abklärung; Urteil; Versicherungsgericht; Verfügung; Eingliederung; Verordnung; Abklärungen; Zivilrechtliche; Pflegeeltern; Person; IV-Stelle
SGV-2010/32Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). Alkohol; Vormundschaft; Entmündigung; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Alkoholkonsum; Vorinstanz; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Pirminsberg; Rebstein; Beistands; Kontakt; Schutz; Beistandschaft; Klage; Behandlung; Anhörung; Verhandlung; Fürsorge; Konsumiert; Antabus; Gefährde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 415Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). Wohnsitz; Vormundschaft; Beistandschaft; Vormundschaftsbehörde; Berufung; Entmündigung; Berufungskläger; Obergericht; Zuständig; Entscheid; Gemeinde; Behörde; Massnahme; SCHNYDER/; SCHNYDER/MURER; Zuständigkeit; MURER; örtlich; SCHNYDER/MURER; Berufungsklägers; Gemeinderat; Entmündigungsverfahren; Wohnsitzes; Errichtung; Kantons; Übergabe; Übernahme; Zeitpunkt; Recht; Ursprünglichen
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; Bezirksgericht; GAUCH; Vertrag; Werkvertrag; Teilweise; Vergütungs; Obergericht; Höherer; Anspruch; Genügend; Aufwand; Vertrags; Gewalt; Sturm; Dachfolie; Unternehmers; Vergütungsanspruch; Berufung; Vereinbarte; Urteil; Reparatur; Substanzierung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
SCHNY-DER, MURERBerner Kommentar Band II.3.11984
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