E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 376 OR de 2022

Art. 376 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 376

1 Si, avant la livraison, l’ouvrage périt par cas fortuit, l’entrepreneur ne peut réclamer ni le prix de son travail, ni le remboursement de ses dé­penses, à moins que le maître ne soit en demeure de prendre livrai­son.

2 La perte de la matière est, dans ce cas, à la charge de la partie qui l’a fournie.

3 Lorsque l’ouvrage a péri soit par suite d’un défaut de la matière four­nie ou du ter­rain désigné par le maître, soit par l’effet du mode d’exé­cution prescrit par lui, l’en­trepreneur peut, s’il a en temps utile si­gnalé ces risques au maître, réclamer le prix du travail fait et le rem­bourse­ment des dépenses non comprises dans ce prix; il a droit en ou­tre à des dommages-intérêts, s’il y a faute du maître.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 376 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180355Vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche BeweisführungBegehren; Gesuch; Gesuchgegnerin; Gericht; Vorsorgliche; Türen; Ziffer; Partei; Fenster; Rechtsbegehren; Baustelle; Massnahmen; Erbracht; Handelsgericht; Entsprochen; Beschwerde; …-Haus; Bauobjekt; Gerichtlich; Parteien; Bestellen; Beweisabnahme; Einzelgericht; Werkvertrag; Hauptprozess; Zuständig; Montage; Schriftlich; Unverzüglich
ZHHG150248ForderungAusmass; Leistung; Partei; Parteien; SIA-N; Vertrag; SIA-Norm; Vereinbart; Vergütung; Einheit; Termin; Klagte; Einheitspreis; System; Beklagten; Vertrags; Position; Unternehmer; Sicht; Nachtrag; änderung; Vereinbarte; Klägerische; ARTEISTANDPUNKTE; Beweis; Bestritten; Ziffer; Bestellungs; Leistungen; Ausmasse

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). Beschwerde; Selbständig; Selbständige; Beschwerdeführerin; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Unselbständige; Selbständiger; Einsprache; Rechnung; Erwerbend; Unternehmerrisiko; Selbständigen; Arbeitnehmer; Unfall; Unfallversicherung; Betrieb; Beschwerdegegnerin; Stellung; Erwägung; Akkordanten; Verfügung; Personen; Prämien; Einspracheentscheid; Ausgeführt; Recht; Sozialversicherungsrechtliche
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; Bezirksgericht; GAUCH; Vertrag; Werkvertrag; Teilweise; Vergütungs; Obergericht; Höherer; Anspruch; Genügend; Aufwand; Vertrags; Gewalt; Sturm; Dachfolie; Unternehmers; Vergütungsanspruch; Berufung; Vereinbarte; Urteil; Reparatur; Substanzierung
119 II 127Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Recht; Unternehmerin; Ingenieurvertrag; Vergütung; SIA-Norm; Besitz; Widerrechtlichkeit; GAUCH; Schutz; Untergegangene; Verhalten; Schadens; Ingenieurvertrags; Schlechterfüllung; Werkvertrag; BREHM; Einsturz; Zwischengeschoss; Ersatz; Ingenieurfirma; Regress; Werkes; Solidarschuldner
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz